Update Ausbildungsprämie: Mit Wumms ab 1.8.2020 ins neue Ausbildungsjahr!

Die im Koalitionsbeschluss vom 3.6.2020 vorgesehene Förderung neuer Ausbildungsverträge soll mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ umgesetzt werden. Die Eckpunkte des Programms sind am 24.6.2020 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Aktuell wird die Erste Förderrichtlinie zur Umsetzung des Bundesprogramms innerhalb der Bundesregierung abgestimmt, damit sie vor Beginn des neuen Ausbildungsjahres im August 2020 vorliegt.

Hintergrund

Durch Corona-bedingte Schließungen von Berufsschulen, Unterbrechungen von Ausbildungen, Kurzarbeit in Ausbildungsbetrieben, eine ansteigende Zahl von Entlassungen bei geringerer Zahl von Neueinstellungen sind auch Ausbildungsplätze in Gefahr, da den Ausbildungsbetrieben Einnahmen fehlen. Deshalb sind aus Sicht der Bundesregierung gezielte Maßnahmen erforderlich, um Ausbildungsplätze auch in der Krise zu schützen, das Ausbildungsniveau der Ausbildungsbetriebe und ausbildenden Einrichtungen in Deutschland aufrecht zu erhalten. Mit Ziff. 30 des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 3.6.2020 „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ will die Bunderegierung mit einem Finanzpaket von 500 Mio. € Ausbildungskapazitäten erhalten, Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden, Auftrags- und Verbundausbildung fördern und Anreize zur Übernahme im Falle einer Insolvenz schaffen.

Welche finanziellen Leistungen sind geplant?

Vorgesehen sind Ausbildungsprämien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die ihr Ausbildungsniveau in dem im Jahr 2020 neu beginnenden Ausbildungsjahr im Vergleich zu den drei Vorjahren beibehalten oder sogar erhöhen. Das bedeutet:

  • Erhalt des Ausbildungsniveaus:
    Gezahlt wird eine Ausbildungsprämie von 2.000 € je Ausbildungsvertrag, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen ist (1 Monat Kurzarbeit oder 60% Umsatzeinbruch im April/Mai 2020) und das Ausbildungsniveau im Vorjahresvergleich nicht sinkt.
  • Erhöhung des Ausbildungsniveaus:
    Gezahlt wird eine Ausbildungsprämie von 3.000 € je Ausbildungsvertrag, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen ist (1 Monat Kurzarbeit oder 60% Umsatzeinbruch im April/Mai 2020) und das Ausbildungsniveau gegenüber Vorjahr erhöht wird.
  • Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung:
    Werden die Ausbildungsaktivitäten fortgesetzt, obwohl der Betrieb mindestens 50% Arbeitsausfall hat, werden 75% der Brutto-Ausbildungsvergütung übernommen.
  • Übernahmeprämie:
    Eine Übernahmeprämie von 3.000 € je Auszubildenden wird gezahlt, wenn ein Auszubildender aus einem bis 31.12.2020 coronabedingt insolvent gewordenen KMU von einem anderen KMU für die Restdauer der Ausbildung übernommen wird.
  • Auftrags- und Verbundausbildung:
    Wird die Ausbildung wegen Corona-Auflagen behindert und deshalb in anderen KMU aus allen Wirtschaftszweigen oder in überbetrieblichen Ausbildungsstätten mindestens 6 Monate fortgeführt, erfolgt eine finanzielle Förderung; die Details sind noch offen.

Was ist in der Praxis zu beachten?

In die Förderung einbezogen werden sollen Ausbildungen, die frühestens am 1.8.2020 beginnen. Wichtig: Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags kommt es dabei nicht an, d.h. es können auch Ausbildungen gefördert werden, für die der Ausbildungsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie abgeschlossen worden ist. Insbesondere steht damit der Abschluss eines Ausbildungsvertrags vor dem 1.8.2020 einer Förderung nicht entgegen; es kommt nur darauf an, dass der Ausbildungsbeginn im Ausbildungsjahr 2020/2021 liegt. Für Ausbildungsbetriebe lohnt es also nicht, jetzt wegen der angekündigten Ausbildungsprämie mit dem Vertragsschluss weiter zuzuwarten.

Die Ausbildungsprämien bei Erhalt oder Erhöhung des Ausbildungsniveaus wird in allen Fällen erst nach erfolgreicher Probezeit ausgezahlt, die nach § 20 BBiG mindestens 1 Monat, längstens 4 Monate beträgt; maßgeblich ist die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Probezeit.

Die Förderung zur Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung ist befristet auf Zeiten bis 31.12.2020. Sollte wegen einer erneuten coronabedingten Teilschließung erneut Kurzarbeit für Auszubildende notwendig werden, gilt Folgendes: Findet die neuerliche Kurzarbeit im selben Kurzarbeitergeldbezugsraum statt, ist keine erneute Lohnfortzahlung (§ 19 BBiG) zu leisten. Ist der Bezugszeitraum jedoch bereits beendet und wegen eines erneuten Lockdowns Kurzarbeit erneut anzuzeigen, ist vor Bezug des Kurzarbeitergelds für Auszubildende zunächst Lohnfortzahlung nach § 19 BBiG zu leisten.

Die Übernahmeprämie ist befristet auf Zeiten bis 30.6.2021. Zuständig für die Ausbildungsprämien sind die örtlichen Agenturen für Arbeit, die auch eine kostenfreie Arbeitsgeber-Hotline eingerichtet haben (0800- 4555520). Dort können von KMUs (bis 249 Beschäftigte), die in anerkannten Ausbildungsberufen oder in Ausbildungsberufen des Gesundheits- und Sozialwesens ausbilden, Anträge gestellt werden, sobald die Förderrichtlinien vorliegen, die Details der Antragstellung regeln.

Quellen
Eckpunktepapier des BMBF

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