Am 5.7.2024 hat der Bundesrat einen Entschließungsantrag zur Aussetzung des LKSG an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Den deutschen Unternehmen drohen damit weiterhin bis zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in Europa Wettbewerbsnachteile.
Hintergrund
Seit 1.1.2023 gilt in Deutschland zum Schutz von Arbeits- und Menschenrechten sowie Umweltstandards in Lieferketten das Lieferkettengesetz (LKSG). Auf EU-Ebene hatte man sich im Dezember 2023 bereits auf eine EU-Lieferketten-RL (CSDDD) geeinigt, die über die das deutsche LKSG hinausgeht. Das EU-Parlament hat am 24.4.2024 der modifizierten EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zugestimmt. Mit der am 24.5.2024 erfolgten finalen Zustimmung des Ministerrats ist der formale Rechtssetzungsprozess auf EU-Ebene abgeschlossen, jetzt muss Deutschland innerhalb von zwei Jahren die CSDDD in deutsches Recht umsetzen.
Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen haben deutsche Wirtschaftsverbände unmittelbar nach Verabschiedung der CSDDD die Aussetzung des deutschen LKSG gefordert, weil dieses in zentralen Punkten noch strenger ist als die EU-CSDDD. Ein entsprechender Oppositionsantrag der CDU/CSU (BT-Drs. 20/11752) mit der Besonderheit, unter Änderung der nach der GeschO sonst üblichen Ausschussberatung das LKSG sofort aufzuheben, blieb im Bundestag im Juni 2024 erfolglos und wurde an die Ausschüsse überwiesen.
Entschließungsantrag im Bundesrat
Auf Initiative des Landes Bayern hat der Bundesrat am 5.7.2024 jetzt eine Entschließung an die Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen (BR-Drs. 323/24) mit dem Ziel das deutsche LKSG bis zur Umsetzung der CSDDD auszusetzen. Folgende Erwägungen werden dabei nochmals betont, dass die CSDDD, die innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden muss, in wesentlichen Punkten über die in Deutschland bereits bestehenden Regulierungen internationaler Wertschöpfungsketten im Rahmen des 2023 in Kraft getretenen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) hinausgeht. Dies betrifft vor allem
- die enthaltenen Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung für Schäden, die durch die Verletzung der Sorgfaltspflichten entstehen,
- den Umfang der Unternehmen in der Wertschöpfungskette der im Anwendungsbereich der Richtlinie liegenden Unternehmen (vorgelagerte und Teile der nachgelagerten), die indirekt von den Sorgfaltspflichten betroffen sind.
- die wesentlich umfangreichere Verankerung von Umweltthemen in der EU-Richtlinie. Außerdem stellt das LKSG teilweise ganz andere Anforderungen an die betroffenen Unternehmen als die CSDDD-Richtlinie. Zahlreiche Unternehmen wären bei unveränderter Anwendung des LKSG also für einen gewissen Zeitraum genötigt, zwei unterschiedliche Wege parallel zu verfolgen und dann einen davon wieder einzustellen. Damit würden deutsche Unternehmen gegenüber europäischen Wettbewerbern massiv benachteilig
Bewertung
Dem deutschen LKSG droht jetzt also von zwei Seiten Gegenwind: Im Bundestag vom Antrag der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/11752) und im Bundesrat vom Entschließungsantrag (BR-Drs. 323/24) des Landes Bayern. Dass man sich bei der einstweiligen Suspendierung des deutschen LKSG bis zur Umsetzung der CSDDD im Bundestag auf ein nach der GeschO abgekürztes Verfahren nicht verständigen konnte, dürfte vor allem am SPD-Widerstand liegen, der das deutsche LKSG ein Herzensanliegen war. Dass jetzt Bewegung in die Causa LKSG kommt gut; ärgerlich ist aus Unternehmenssicht allerdings, dass durch die Beratungen in den Ausschüssen von Bundestag und Bundesrat weitere Zeit zum Nachteil betroffener Unternehmen verstreicht.
Denn mit einer abermaligen Beratung der Aussetzung (Aufhebung) des LKSG wird es mindestens bis nach der parlamentarischen Sommerpause, also mindestens bis Mitte September 2024 dauern. Die vom LKSG betroffenen Unternehmen werden also wenigstens bis in den späten Herbst 2024 – wenn nicht länger – mit den Mehrbelastungen des deutschen LKSG leben und den Wettbewerbsnachteil gegenüber ihren europäischen Wettbewerbern hinnehmen müssen.