Auch nach dem 15.11.2021 können in den Ländern Anträge auf Corona-Härtefallhilfe gestellt werden. Das hat das BMWi mitgeteilt. Eine gute Nachricht für alle, die unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise leiden.
Hintergrund
Wie ich bereits berichtet habe, ist die Härtefallhilfe ein mit bis zu 1,5 Mrd. Euro dotiertes Hilfsprogramm des Bundes und der Länder, um Unternehmen und Selbständige zu unterstützen, die wirtschaftlich stark unter den Folgen staatlicher Einschränkungen leiden, jedoch die Anspruchsvoraussetzungen der bisherigen Hilfsprogramme nicht erfüllen. Bund und Länder haben sich angesichts der anhaltenden Pandemie entschieden, den Förderzeitraum bis 31.12.2021 zu verlängern.
Bisherige Antragsfrist wird stillschweigend verlängert
Die Antragsfrist für die von den Ländern administrierten Härtefallhilfe endete zunächst am 31.10.2021, wurde dann aber in den Richtlinien der Länder bis 15.11.2021 verlängert. Hintergrund dieser Verlängerung sind Verhandlungen des BMWi mit der EU-Kommission, die auch für die Härtefallhilfen die beihilferechtlichen Bedingungen (temporary Framework) verlängern muss. Diese Genehmigung steht immer noch aus, wird aber in Kürze erwartet.
Vor diesem Hintergrund haben sich BMWi und die Länder informell darauf verständigt, Anträge auf dem Webportal auch nach dem 15.11.2021 zuzulassen und die Härtefallrichtlinien nach Vorliegen der EU-Genehmigung rückwirkend anzupassen. Dazu heißt auf der offiziellen Webseite seit dem vergangene Wochenende:
„Eine Verlängerung der Antragsfrist wird derzeit geprüft. Bis dahin wird es technisch weiterhin möglich sein, Anträge auch in den Ländern einzureichen, die aktuell die Möglichkeit zur Antragstellung nur bis zum 15. November 2021 vorsehen.“
Bewertung und Ausblick
Die Fristverlängerung ist vor allem eine gute Nachricht für prüfende Dritte, die die Härtefallhilfe für ihre Mandanten beantragen; sie gewinnen mehr Zeit für die doch aufwendige Antragstellung. Überbewertet werden darf die Härtefallhilfe dennoch nicht, sie bleibt für viele „ein Tropfen auf den heißen Stein“. Da die Hilfe – je nach Land – auf maximal 100.000 € begrenzt und eine steuerbare Billigkeitsleistung ist, auf die kein Anspruch besteht, kann sie in der Regel nicht wirtschaftliche Existenzen retten. Das belegen auch die nach wie vor sehr niedrigen Antragszahlen und die überschaubaren Bewilligungsvolumina.
Quellen
https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Navigation/DE/Home/home.html