Zuerst wurde die 2G-Regel im bayerischen Einzelhandel durch Richterspruch gelockert, jetzt fällt sie ganz weg: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Zugangsbeschränkung vorläufig gekippt (BayVGH v. 19.1.2022 – 20 NE 21.3119). Auch im Saarland hat das höchste Verwaltungsgericht die 2-G Regel im Einzelhandel jetzt vorläufig kassiert (OVG Saarland v. 21.1.2022 – 2 B 295/21).
Dennoch hält die MPK an den bisherigen Beschränkungen weiterhin fest. Was bedeutet das?
Hintergrund
Ich hatte berichtet: Bund und Länder hatten sich in der MPK-Konferenz am 2.12.2021 auf schärfere Corona-Regeln geeinigt, die bundesweit gelten sollen, insbesondere 2G-Regelungen im Einzelhandel: mit Ausnahme von Läden für den täglichen Bedarf wie z.B. Lebensmittel – haben nur noch Geimpfte oder Genesene Zutritt (Ziff. 7 des MPK-Beschlusses v. 2.12.2021), und zwar unabhängig von Inzidenzwerten.
Das OVG Lüneburg hat dann aber am 16.12.2021 (13 MN 477/21) die 2G‑Regel für den Einzelhandel in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug gesetzt, weil die 2G-Regel derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme sei und auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz bedenklich sei. Ende letzten Jahres hatte dann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) klargestellt, dass die 2G-Regel nicht für Bekleidungsgeschäfte in Bayern gelten dürfe, da sie genauso wie Buchhandlungen oder Blumenläden der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienten (Bay VGH v 29.12.2021 – 20 NE 21.3037). Schon vor Weihnachten durften Spielzeugläden die 2G-Schilder abhängen und den Zutritt auch ohne zwei 2-G-Kontrolle erlauben (BayVGH v. 17.12.2021 – 20 NE 21.3012).
Oberverwaltungsgerichte kippen 2G- Regel im Einzelhandel
Nachdem die Bay. Staatsregierung auf die beiden VGH-Verdikte vom Dezember 2021 nicht reagiert hat, kam jetzt durch eine weitere Eilentscheidung des BayVGH für Bayern das komplette aus für 2-G im Einzelhandel. Geklagt hatte die Inhaberin eines Lampengeschäfts- Der BayVGH: Aus der bayerischen Verordnung müsse klar und abschließend hervorgehen, für welche Geschäfte die Regelung konkret gelte. Diesen Anforderungen würden die bayerischen Vorgaben nicht gerecht; denn die Aufzählung von Ausnahmen sei nicht abschließend, Läden mit „Mischsortimenten“ würden also uneinheitlich behandelt.
Welche Konsequenzen hat das jetzt für die Praxis?
Konsequenz der jüngsten Entscheidungen ist, dass jedenfalls in Niedersachsen, Bayern und Saarland die 2G-Regel im Einzelhandel ausgesetzt ist, entsprechende Kontrollpflichten der Ladeninhaber entfallen ab sofort bis auf Weiteres. Die Bayerische Staatsregierung hat bereits signalisiert, Bayern werde 2G im Handel komplett aussetzen und damit für eine „schnelle und praktikable Umsetzung“ der Entscheidung sorgen. „Wegen der entstandenen Abgrenzungsschwierigkeiten ist nun die Regelung wie in den Supermärkten die einfachere Alternative“, heißt es.
MPK vom 24.1.2022
Spannend war, ob die MPK am 24.1.2022 auf die aktuelle Rechtsprechung reagieren wird: Würde Sie bundesweit den Ländern empfehlen, fortan auf 2G im Einzelhandel zu verzichten? Wie wir inzwischen wissen, ist daraus nichts geworden – die MPK hält jedenfalls an der 2G-Regel im Einzelhandel fest. Immerhin hat die Bay. Staatsregierung nun am 25.1.2022 beschlossen, dass die 2G-Regel im Einzelhandel bayernweit ausgesetzt wird. Dort gilt also nur noch die FFP2-Maskenpflicht und eine Beschränkung der Kundenzahl, eine Zutrittskontrolle gibt es allerdings nicht mehr.
In der Praxis bedeutet die MPK-Entscheidung für den Einzelhandel, dass es wieder mal einen Flickenteppich gibt: Mal gilt 2G im Einzelhandel, mal ist die Regelung aufgehoben. Das ist bedauerlich und kaum mehr erklärbar.
Quellen