Unwirksame Banken-AGB: Es geht weiter

Inzwischen gibt es eine Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen im Bankrecht, die grundsätzlich zu Gunsten des Verbrauchers entschieden wurden. Im Folgenden wird dazu ein kurzer Überblick gegeben.

1. unwirksame Widerrufsbelehrung bei Immobiliendarlehen

Bei Abschluss eines Darlehensvertrages steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 Abs. 1 BGB zu. Die Frist für die Ausübung des Widerrufrechts beträgt 14 Tage, § 355 Abs. 2 BGB. Darüber hat der Unternehmer, also auch die Bank, den Verbraucher zu belehren. Die Frist beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist. Hat die Bank das vom Gesetzgeber mehrfach veränderte Muster vollständig verwand, so besteht nach der Rechtsprechung Vertrauensschutz zu Gunsten der Bank (BGH NJW – RR 2012, 183). Die wenigsten Banken haben sich jedoch daran gehalten. In diesen Fällen ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Die Frage ist nun, welche Folgen daraus entstehen.

Ansprüche der Bank

Die Bank hat einen Anspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten Nettodarlehenssumme.

Weiterhin hat die Bank einen Anspruch auf Wertersatz für die Kapitalnutzung, § 346 Abs. 2, Satz 1 Nr. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist dem Wertersatz der vertraglich vereinbarte Darlehenszins zu Grunde zu legen. Nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs.2 BGB steht dem Bankkunden jedoch der Nachweis offen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. Anstatt den vertraglich vereinbarten Darlehenszins kann er unter Umständen den deutlich günstigeren Marktzins nachweisen. Dieser Nachweis ist einfach zu führen. Er ergibt sich aus den EWU-Zinsstatistiken, die die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank abgelöst haben. In praxi wird dieser Zins ohne weitere Differenzierung von den Gerichten anerkannt (OLG Schleswig NJOZ 2011, 145; OLG Brandenburg NJOZ 2010, 1980).

Ansprüche des Verbrauchers

Der Verbraucher hat einen Anspruch auf Rückerstattung der Abschluss- oder Bearbeitungsgebühren sowie des Disagios. Bei einem gewährten Darlehen hat der Verbraucher an die Bank regelmäßig Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. Für die Dauer der Nutzung hat die Bank dem Verbraucher Wertersatz zu zahlen. Nach § 288 Abs. 1 Satz 2 beträgt dieser fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (BGH NJW 2009, 3572). Dieser Anspruch auf Wertersatz des Verbrauchers kann höher sein als die an die Bank zu zahlenden Marktzins. Der Verbraucher braucht keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen; bereits Gezahlte kann er zurückverlangen.

Ob diese auch für Bausparkassen gilt, ist vom BGH noch nicht entschieden. Auch ist noch nicht höchst richterlich entschieden, ob die Rechtsfolgen einer falschen Widerrufsbelehrung auch für Autoratenkredite gelten.

2. Bearbeitungsgebühren

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehen als unwirksam erklärt (vom 28.10.2014 – IX ZR 348/13; vom 28.10.2014 – IX ZR 17/14; vom 13.05.2014 – IX ZR 405/12; vom 13.05.2014 – IX ZR 170/13). Gegenleistung eines Darlehensvertrages ist ausschließlich die Zinszahlungspflicht; die Vereinbarung von Arbeitsentgelten in AGBs ist nach § 307 Abs. 1 S.1, Abs1 Nr. 2 BGB unwirksam.

3. Preis für Buchungsposten

Der BGH (vom 27.01.2015 – IX ZR 174/13) hat den „Preisaushang“ einer Bank für Privatkonten, Kontoführung, Rechnungsabschluss vierteljährlich, Grundpreis, Preis pro Buchungskosten € 0,35 als allgemeine Geschäftsbedingung gegenüber dem Verbraucher für unwirksam erklärt, § 307 Abs. 3 S. 1, Abs.2, 308 f. BGB.

Denn die Klausel ist so auszulegen, dass sie auch solche Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrages anfallen. Damit weicht die Bank von § 675 y Abs. 1 S. 2, Abs.2, S.2, Abs. 4 BGB ab. Wird nämlich ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt, so hat die Bank keinen Anspruch auf Entgelt.

4. Fehlende Aufklärung über das Fremdwährungsrisiko bei Krediten in Schweizer Franken

Die Schweizerische Nationalbank hatte Mitte Januar 2015 die Kopplung an den Euro aufgehoben. Damit sind die Schulden für Häuslebauer mit einem Franken-Kredit um ca. 20 % gestiegen und gleichfalls die Zinsen.

Der europäische Gerichtshof (30.04.2014 – C 26/13) hat entschieden, dass ein Bankberater vor Vertragsschluss auf das Fremdwährungsrisiko hinweisen muss. Hat er darüber nicht ausreichend aufgeklärt, muss die Bank den kompletten Kredit als Euro-Darlehen neu berechnen.

5. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche beträgt drei Jahre § 199 BGB. Im Einzelfall ist weiter genauestens zu überprüfen, ob der jeweils eigene Fall zu der höchst richterlichen Rechtsprechung passt.

 

 

 

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