Unvollständige Entscheidung des BFH zum Arbeitszimmer-Höchstbetrag

Jüngst hat der BFH mit Urteil vom 09.05.2017 (VIII R 15/15) noch einmal bestätigt, dass der Höchstbetrag für das Arbeitszimmer personenbezogen zu beurteilen ist. Dementsprechend kann auch bei Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten  (z. B. durch Umzug) typisierend nur ein Betrag von € 1.250,– abgezogen werden. Hinsichtlich dieser Begründung ist die Entscheidung nicht zu kritisieren. Aber dann fehlt etwas ganz Entscheidendes! Die Höhe des typisierten Freibetrages war für den VIII. Senat kein Gedanke wert. Dabei sollte die verfassungsrechtliche Prüfung einer Norm zum Standardschema im Revisionsverfahren sein  Hier kann und muss der BFH auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen aktiv werden. Mit dem Jahressteuergesetz 1996 (BGBl I. S. 1250) wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 1996 eine betragsmäßige Einschränkung auf DM 2.400– bestimmt. Dieser Höchstbetrag wurde dann zur Einführung der neuen Währung auf € 1.250,– scharf geglättet.

Es versteht sich von selbst, dass bei einem ESt-Bescheid aus 2009 diese magische Grenze es zu überprüfen gilt, denn hier werden Werbungskosten/Betriebsausgaben auf der Ebene des objektiven Nettoprinzips begrenzt. Das ist verfassungsrechtlich in diesem Ausnahmefall (Berührung der Privatsphäre) zulässig. Allerdings hat der Höchstbetrag die Kostenrealität widerzuspiegeln. Das dürfte selbst im Jahre 2009 nicht mehr gelungen sein. Jedenfalls hätte es der Entscheidung gut getan, wenn diese Begründungslücke nicht entstanden wäre.

Der Fall zeigt aber auch, dass der Prozessbevollmächtigte mit seinem Kläger gut beraten ist, den Senaten des BFH in der Revisionsbegründung und vorher beim FG die sich aufdrängenden Streitpunkte und Argumente vollständig vorzutragen!

Mittlerweile bewegen wir uns im Jahre 2017 und die Veranlagungen 2015 und 2016 befinden sich im möglichen Rechtsbehelfsverfahren. Dort ist es spätestens angemessen, eine gerichtliche Klärung der Höhe dieses Höchstbetrages zu fordern und über den Weg zum BVerfG dann auch zu erhalten. Der Gesetzgeber ist an „sprudelnden Steuereinnahmen“ interessiert und Steuergerechtigkeit ist dann eher hinderlich.

Weitere Informationen:
BFH v. 09.05.2017 – VIII R 15/15

 

 

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