Unterscheidung zwischen Biergarten und Festzelt

In meinem Blog „Doch ermäßigter Steuersatz für Breznläufer! Und auch für Imbisse in Foodcourts?“ habe ich das so genannte „Breznläufer-Urteil“ des V. Senats des BFH vorgestellt (BFH 3.8.2017, V R 15/17). Etwas im Hintergrund geblieben ist dagegen eine Entscheidung des XI. BFH-Senats zur „Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten“. Diese Umsätze sollen nämlich dem Regelsteuersatz unterliegen (BFH 24.7.2017, XI B 37/17).

Genauer gesagt erbringt der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen.

Der Kläger verkaufte an seinem Grillstand gebratene Fische usw.; den Grillstand hatte er vom Betreiber des Biergartens gepachtet. Er war nach dem Pachtvertrag u.a. verpflichtet, seinen Stand während der Öffnungszeiten des Biergartens zu betreiben. Neben dem Pachtzins hatte er u.a. anteilige Pauschalen für die Müllabfuhr, die Reinigung und Sauberhaltung des Biergartens zu entrichten. Der Betreiber schloss daneben mit weiteren Unternehmern Verträge für Verkaufsstände mit weiteren Waren ab und verkaufte selbst Getränke. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze zu 90 % dem Regelsteuersatz. Das FG München wies die hiergegen gerichtete Klage (auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes) ab und ließ die Revision nicht zu.

Mit dem Bereitstellen von Bierzeltgarnituren, deren Auf- und Abbau sowie deren Reinigung einen gewissen personellen Einsatz erfordern, werde die Schwelle zum Restaurationsumsatz und damit zur Dienstleistung überschritten. Die Verzehrvorrichtungen seien im Übrigen (auch) dem Kläger zuzuordnen. Der BFH hat die Beschwerde wegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Leider begründet er seine Entscheidung weitestgehend mit den Tatsachenfeststellungen des FG und nimmt zu den relevanten rechtlichen Fragen kaum Stellung. Insbesondere beschäftigt er sich nicht mit den Aussagen des Breznläufer-Falles. Zwar musste er das auch nicht (vielleicht durfte er es auch nicht), zumal die letztgenannte Entscheidung auch etwas später ergangen ist. Allerdings wäre es doch mehr als wünschenswert gewesen, wenn sich zumindest einer der beiden Senate etwas ausführlicher mit den Unterscheidungen zwischen den beiden Fällen befasst hätte. Für die Finanzverwaltung jedenfalls wird der Beschluss des XI. Senats „Wasser auf ihre Mühlen“ sein.

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag hier im NWB Experten-Blog:
„Doch ermäßigter Steuersatz für Breznläufer! Und auch für Imbisse in Foodcourts?“

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