Schadensersatzprozesse wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Falschberatung durch Banken und Anlageberater sind leider keine Seltenheit. Oftmals enden die Rechtsstreitigkeiten mit einem Vergleich. Aber wie es im Leben immer ist: Eine steuerliche Komponente hat auch dieser Sachverhalt und so geht der Streit weiter. Eine interessante Entscheidung zur Frage der Kapitalertragsteuerpflicht von Schadensersatzzahlungen hat nun das OLG Hamm gefällt. Danach gilt: Ein Abzug von Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut von einer Vergleichszahlung wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung bei der Zeichnung eines Schiffsfonds ist nicht gerechtfertigt (Urteil vom 23.10.2018, Az. 34 U 10/18).
Zum Sachverhalt: Ein Kreditinstitut wurde zunächst in einem Vorprozess wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Es ging um einen Anlageschaden im Zusammenhang mit einem Schiffsfonds, zu dem das Kreditinstitut geraten hatte. Dieser Schiffsfonds basierte darauf, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen war und als solcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Zur Verfahrensbeendigung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Kreditinstitut eine Zahlung von 4.000 EUR leisten und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bei dem Geschädigten verbleiben sollte.
Das Kreditinstitut zahlte lediglich 3.248,16 EUR. Den Restbetrag behielt es als Kapitalertragssteuer ein und führte sie ab. Der Geschädigte verlangte allerdings weiterhin den Restbetrag, weil nach seiner Auffassung die Vergleichszahlung nicht der Kapitalertragsteuer unterlag. Zu Recht, wie das OLG Hamm entschieden hat. Für das Kreditinstitut sei eindeutig erkennbar gewesen, dass die Vergleichssumme – soweit sie der Abgeltung des Anlageschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gedient habe – nicht der Kapitalertragsteuer unterliege. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds habe nämlich darauf abgezielt, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen sei und gewerbliche Einkünfte erziele. Bei einer solchen Gestaltung erhielte der Anleger gerade keine Einkünfte aus einem Kapitalvermögen, so dass auch keine Kapitalertragssteuerpflicht bestehe. Aufgrund der Angaben in dem Verkaufsprospekt zu dem Schiffsfonds hätte dem klagenden Kreditinstitut dies bewusst sein müssen.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Es handelt sich um eine Entscheidung zum Zivilrecht (die auf das Steuerrecht ausstrahlt). Ob die Schadensersatzzahlung letztlich zu versteuern ist, entscheidet aber natürlich die Finanzverwaltung. Siehe zum Bereich der Kapitaleinkünfte: OFD Frankfurt/M. v. 16.04.2018, S 2252 A – 104 – St 219 sowie das aktuelle BMF-Schreiben vom 17.1.2019 (IV C 1 – S 2252/08/10004 :023).
Weitere Informationen:
- OLG Hamm v. 23.10.2018 – 34 U 10/18 (justiz.nrw.de)
- OFD Frankfurt/M. v. 16.04.2018, S 2252 A – 104 – St 219
- BMF v. 17.01.2019 – IV C 1 – S 2252/08/10004 :023