Unterliegt der Taxiverkehr mit Pferdefuhrwerken dem ermäßigten Umsatzsteuersatz?

Auch die Personenbeförderung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel kann umsatzsteuerrechtlich als Taxiverkehr begünstigt sein, so das Urteil des BFH. Voraussetzung ist allerdings, dass im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Pkw allgemein unzulässig ist und die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.

Der Streitfall

Die Klägerin befördert auf einer autofreien Nordseeinsel Personen mit Pferdekutschen. Sie begehrt den ermäßigten Umsatzsteuersatz für den Verkehr mit Taxen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für faktische Taxifahrten zu festen öffentlich bekannten Tarifen. Für sogenannte Inselrund- oder Ausflugsfahrten berechnete sie den allgemeinen Steuersatz.

Finanzamt und Finanzgericht lehnten jedoch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab. Der steuerbegünstigte Verkehr mit Taxen verweise auf die Beförderung mit Pkw i.S. von § 47 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), an der es fehle.

Das Urteil des BFH

Nach dem Urteil des BFH liegt § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG die im Allgemeinen zutreffende Erwartung zugrunde, dass in Gemeinden der Verkehr mit Pkws zulässig ist. Trifft dies nicht zu, kann aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen aber nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuerbegünstigte Personenbeförderung gibt. Es ist dann vielmehr darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorliegen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage von § 47 PBefG unter Ausschluss des nicht steuerbegünstigten Verkehrs mit Mietwagen nach § 49 PBefG entsprechen.

In einem zweiten Rechtsgang hat das FG weitere Feststellungen zu den verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel sowie zu der Frage zu treffen, inwieweit die von der Klägerin mit Pferdefuhrwerken erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr ohne PKW vergleichbar angesehen werden können.

Fazit

Nicht nur Bahnfahren wird durch die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes preiswerter. Auch die Personenbeförderung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel kann nach dem Urteil des BFH umsatzsteuerrechtlich als Taxiverkehr begünstigt sein.

Weitere Informationen:
BFH-Urteil v. 13.11.2019 – V R 9/18

2 Gedanken zu “Unterliegt der Taxiverkehr mit Pferdefuhrwerken dem ermäßigten Umsatzsteuersatz?

  1. So richtig spannend wäre der Fall m.E. nur, wenn die Ermäßigung auch auf dem Festland greifen würde. Das scheint nach den Ausführungen im Urteil aber eher ausgeschlossen zu sein…

  2. Über eine entsprechende Ermäßigung bei Fahrten mit Pferdekutschen auf dem Festland musste der BFH nicht entscheiden. Das Urteil ist m.E. aber deutlich und lässt den ermäßigten Steuersatz hier nur zu, da auf der Insel keine PKWs zugelassen sind.

    Viele Grüße
    Ralph Homuth

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