Die Abnahme von Corona-Schnelltests ist derzeit noch umsatzsteuerfrei. Doch ändert sich dies, wenn die so genannten kostenlosen Bürgertests ab dem 11.10.2021 entfallen und die Tests – weitestgehend – kostenpflichtig werden?
Die derzeitige Umsatzsteuerfreiheit ergibt sich aus Tz. XI. 21. der FAQ „Corona“ (Steuern) mit Stand 15. September 2021:
- Corona-Schnelltests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach § 4 Nr. 14 des UStG umsatzsteuerfrei.
- Darüber hinaus ist die Erbringung der Corona-Schnelltests aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, wenn diese von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie zum Beispiel Apotheken, durchgeführt werden, wenn diese Leistungserbringer eine ordnungsgemäße Durchführung der Tests, insbesondere nach einer Schulung nach § 12 Abs. 4 der Coronavirus-Testverordnung, garantieren. Dies schließt auch Corona-Schnelltests in privat betriebenen Testzentren mit ein, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Schnelltests durch eigenes beziehungsweise angestelltes medizinisches Fachpersonal beziehungsweise geschulte Mitarbeiter erfolgt.
- Ein wichtiger Satz: Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist dabei nur einheitlich für alle vom Unternehmer durchgeführten Corona-Schnelltests möglich.
Auf die Rechtsage ab dem 11.10. 2021 geht das BMF noch nicht ein. Jedenfalls haben so genannte „asymptomatische Personen“ ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest. Andererseits besteht für bestimmte Personengruppen weiterhin ein solcher Anspruch. Geregelt ist dies in der „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV)“.
Paradox ist nun, dass die Corona-Schnelltests zwar auch künftig vielfach von Leistungserbringern im Sinne des § 6 der Coronavirus-Testverordnung erbracht werden, etwa Apotheken, allerdings treten sie bei den kostenpflichtigen Tests nicht mehr als „Erbringer von Leistungen nach § 1 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung“ auf. Von daher spricht einiges dafür, dass die Umsätze aus den kostenpflichtigen Tests, wenn sie zum Beispiel von Apotheken durchgeführt werden, der Umsatzsteuer unterliegen werden. Und was ist mit den kostenlosen Tests für berechtigte Personen? Diese wären zwar an sich weiter umsatzsteuerfrei, doch nun kommt der Satz „Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist dabei nur einheitlich für alle vom Unternehmer durchgeführten Corona-Schnelltests möglich“ ins Spiel. Insofern würde also insgesamt Umsatzsteuerpflicht eintreten.
Und was ist mit Tests, die von Ärzten durchgeführt werden? Wenn diese nicht medizinisch erforderlich sind („Stichwort „Heilbehandlung“), unterliegen die Tests künftig wohl ebenfalls der Umsatzsteuer.
Es handelt sich hierbei um eine kurze Einschätzung meinerseits mit Stand vom 6. Oktober 2021. Es ist zu hoffen, dass das BMF die Fragen alsbald beantworten wird. Sinnvoll wäre es wohl, wenn das BMF die Billigkeitsregelung einfach ausweiten würde und es allgemein bei der Umsatzsteuerfreiheit beließe.
Weitere Informationen:
FAQ „Corona“ (Steuern), Stand: 15. September 2021
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=47
Coronavirus-Testverordnung
https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/EaknuyebqGE4JSI7pwk/content/EaknuyebqGE4JSI7pwk/BAnz%20AT%2021.09.2021%20V1.pdf?inline