Unterhalt – Anrechnung eigener Einkünfte

Steuerpflichtige können bekanntlich die Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer unterhaltspflichtigen Person (z.B. Kind) bis zu 9.984 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser Betrag erhöht sich, um die ebenfalls getragenen Aufwendungen für die Absicherung, zum Beispiel die Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie vom Unterhaltsempfänger nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Kürzung um eigene Einkünfte

Die abziehbaren Unterhaltskosten sind um die eigenen Einkünfte des Unterhaltsempfängers mindern. Hier handelt es ich um Einkünfte im Sinne des § 2 EStG. – Aber auch Ausbildungshilfen mindern die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen. Ausnahmen gibt es hier nur in besonderen Fällen (BFH Urteil v. 07.03.2002 – III R 22/01 und v. 18.05.2006 – III R 5/05). Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum steuerfrei stellen. Ist das daher nachvollziehbar?

Es kommt noch „besser“… 
Im Urteilsfall erhielt das Kind BAföG in Höhe von über 4.000 Euro. Hiervon zogen die Eltern zunächst die Kosten für das Studium und die Doppelte Haushaltsführung ab (6.000 Euro), um so eine Anrechnung zu vermeiden.

Ausbildungszuschüsse sind allerdings ohne Einschränkung nach dem Grundsatz der Vollanrechnung anzurechnen. Hier ist lediglich eine Pauschale in Höhe von 180 Euro abziehbar, für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss dieser Mittel stehen (Pauschale R 33a.1 Abs. 3 Satz 5 EStR), wie z.B. Kontoführung und Gerichtskosten. Es sei denn, höhere Aufwendungen können nachgewiesen werden.

Auch negative Einkünfte des Kindes – wie in diesem Urteilsfall – mindern die anzurechnenden Ausbildungshilfen nicht. In erster Instanz minderte das FG noch das anzurechnende BAföG hier um einen Verlust bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 350 Euro. Das war allerdings falsch, wie der BFH bestätigt: Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die anrechenbaren Ausbildungshilfen nicht.

Hinweis:

Der Höchstbetrag entsprach immer dem Grundfreibetrag. Bei der letzten coronabedingten Anhebung des Grundfreibetrags hat der Gesetzgeber versäumt, diesen Betrag ebenfalls anzuheben. Dies hat er mit dem Jahressteuergesetz für 2023 korrigiert. Fraglich ist, wie mit dem falschen Übergangszeitraum verfahren wird und ob es hier zu einer Klagewelle kommt.

Weitere Informationen
BFH-Urteil v. 08.06.2022 – VI R 45/20


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