Gewerbesteuerliche Verlustvorträge können bei der Verpachtung des Betriebs einer gewerblich geprägten Personengesellschaft untergehen, dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 30.01.2019 – IV R 59/16 entschieden.
Der Streitfall
Im Streitfall hatte eine Unternehmensgruppe umstrukturiert. Die Klägerin, eine gewerblich geprägte KG, hat hierzu in einem Zwischenschritt ihren Betrieb an eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe verpachtete. Der Pachtvertrag wurde ein Jahr später bereits wieder aufgehoben. Die bisherige Pächterin erwarb Teile des Betriebsvermögens von der Personengesellschaft und mietete nur noch das Betriebsgrundstück an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der bisherige Betrieb mit Übergang zur Verpachtung jedenfalls gewerbesteuerlich beendet worden sei. Somit seien bisherige Verlustvorträge entfallen und könnten nicht mit späteren Gewinnen verrechnet werden. In der Vorinstanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt (Urteil vom 29.09.2016 – 10 K 1180/13).
Das Urteil des BFH
Das Urteil der Vorinstanz hatte jedoch vor dem BFH keinen Bestand. Der BFH verwies die Sache an FG zurück. Entgegen der Auffassung des FG reicht es nicht aus, wenn der Gewerbebetrieb im Anrechnungsjahr wieder mit dem des Verlustentstehungsjahrs identisch ist, wenn in der Zwischenzeit aber die werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen oder eine andersartige werbende Tätigkeit ausgeübt wurde. Es ist erforderlich, dass die Unternehmensidentität ununterbrochen bestanden hat.
Sollte sich im zweiten Rechtsgang ergeben, dass es mit der Verpachtung zu einer Betriebsaufspaltung gekommen sei, habe die Unternehmensidentität von der Verpachtung an für die Dauer der personellen und sachlichen Verflechtung fortbestanden.
Fazit
Die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Jahren setzt nach der Rechtsprechung des BFH u.a. die sog. Unternehmensidentität voraus. Hiernach muss der Gewerbetrieb, in dem die Verluste entstanden sind, mit dem Gewerbebetrieb identisch sein, der den Abzug der Verluste begehrt. Entscheidend ist hierbei, ob die tatsächlich ausgeübte Betätigung die gleiche geblieben ist. Ist dies nicht der Fall, geht der Verlustvortrag unter.
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