Unterbringung eines Elternteils im Pflegeheim

Für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, können Steuerermäßigung auf Antrag von 20 %, höchstens 4000 €, in Anspruch genommen werden.

Mit Urteil vom 3.4.2019 (Az: VI R 19/17) hat der BFH jedoch klargestellt, dass die Steuerermäßigung nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen.

Im Urteilssachverhalt hatte der Sohn die Aufwendungen für seine Mutter getragen und wollte diese als Steuerermäßigung in seiner eigenen Einkommensteuererklärung ansetzen. Dies kommt jedoch ausweislich der Entscheidung nicht in Betracht, weil es sich nicht um Aufwendungen handelt, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen sind.

Nicht zu entscheiden hatte der BFH hingegen, ob die Aufwendungen des Sohnes für die Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungsweges in der Einkommensteuererklärung der Mutter abgezogen werden können. Für die Praxis könnte dies eine Möglichkeit sein, die Aufwendungen zu mindestens in einer Steuererklärung als Steuerermäßigung zu berücksichtigen.

Weitere Informationen:
BFH v. 03.04.2019 – VI R 19/17

Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Meier, Haushaltsnahe Aufwendungen, infoCenter WAAAH-05608
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Ein Kommentar zu “Unterbringung eines Elternteils im Pflegeheim

  1. Aber nur sofern diese sich dort aufgrund des Einkommens der Pflegebedürftigen auch steuerlich auswirken. Dies ist sicher nicht der Fall bei sozialversicherten Rentenempfängern.

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