Mit den Änderungsvorschlägen des BT-Finanzausschusses hat der Bundestag am 10.11.2023 das Mindeststeuerrichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen und damit die EU-Richtlinie fristgerecht umgesetzt.
Hintergrund
Ich habe mehrfach im Blog berichtet: Die Verschiebung von Gewinnen großer Konzernunternehmen in sog. Steueroasen waren den betroffenen Staaten schon seit Längerem ein Dorn im Auge. Deswegen hat sich die internationale Staatengemeinschaft auf Eckpunkte einer Mindestbesteuerung verständigt. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022 / 2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen kommt der Bundestag seiner europarechtlichen Umsetzungsverpflichtung nach. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs.20/8668) war vom Bundesrat begrüßt worden.
Bundestag beschließt Gesetz mit Änderungen
Der federführende Finanzausschuss hat allerdings im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen empfohlen (BT-Drs. 20/9190), denen der Bundestag in seinem Beschluss vom 10.11.2023 nun gefolgt ist.
Die Vertreter der Ampel-Koalition im Finanzausschuss hatten noch fünf Änderungsanträge eingebracht. Dabei wurden die Anträge mit den Titeln Verspätungszuschlag, Weiterleitung der Gruppenträgermeldung, Stundungsmodalitäten und Handelsgesetzbuch einstimmig beschlossen, der Antrag mit dem Titel Mindeststeuergesetz bei Stimmenthaltung der Linken.
Nicht durchsetzen konnte sich die CDU/CSU-Fraktion mit einem Entschließungsantrag. Mit diesem sollte die Bundesregierung unter anderem aufgefordert werden, „sich dafür einzusetzen, dass sich möglichst viele Länder, insbesondere die Vereinigten Staaten von Amerika, an dem Projekt beteiligen“. Ferner plädierte die Unionsfraktion für eine „White List“, damit „einzelne Länder auf Basis ihrer steuerlichen Gegebenheiten als unbedenklich eingestuft werden können“.
Wie geht’s weiter?
Die finale Befassung des Bundesrates ist für den 15.12.2023 geplant. Das sog. Mindeststeuergesetz wird nach Ausfertigung am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Damit ist gewährleistet, dass die Mindestbesteuerungs-RL der EU fristgerecht zum 1.1.2024 in innerstaatliches Recht umgesetzt ist. Da der finale Inhalt des Gesetzes erst seit dem 10.11.2023, bleibt den Unternehmen, die das neue Regelwerk ab 1.1.2024 umsetzen müssen, wenig Zeit für Anpassungsmaßnahmen. Dieser enge Korridor wird zur Fehleranfälligkeiten führen, auf die die Finanzverwaltung in einem Übergangszeitraum großzügig reagieren sollte.
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