Unklarer Gesetzestext: Abgeltungsteuer beim GmbH Gesellschafter

Als 2009 die Abgeltungsteuer eingeführt wurde, wurde diese als großer Wurf gefeiert. Mittlerweile werden die Lobpreisungen leiser, denn immer wieder kommt Streit mit dem Fiskus auf, ob die Abgeltungsteuer greift oder vielleicht doch der (höhere) persönliche Steuersatz. So auch aktuell bei bestimmten Kapitalerträgen von einer GmbH an ihren Gesellschafter.

Grundsätzlich unterliegen Zuflüsse aus partiarischen Darlehen, einer stillen Beteiligung oder sonstigen Kapitalforderungen als Kapitalerträge auch der Abgeltungsteuer. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Ausnahmetatbestand in § 32d EStG geschaffen. Danach soll die entsprechende Kapitalerträge nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem persönlichen Steuertarif unterliegen, wenn der Anteilseigner zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist.

Klingt zunächst wie eine klare Regelung, ist es aber nicht! Offen bleibt nämlich, ob es sich um eine unmittelbare Beteiligung handeln muss oder ob auch mittelbare Beteiligungen dazu gehören.

Aus dem Gesetzestext ist dies nicht zu entnehmen. Leider liegt hier (mal wieder) keine gesetzgeberische Glanzleistung vor (um es mal vorsichtig auszudrücken). So sieht es auch das FG Rheinland-Pfalz (Az: 2 K 1036/13): „Da der Wortlaut des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG bei isolierter Betrachtung weder für die eine noch für die andere Auffassung spricht, muss die Frage der Tarifbelastung durch Auslegung geklärt werden.“

Klar könnte man sich nun auf den Standpunkt stellen, dass wenn die Art der Beteiligung im Gesetzestext nicht näher spezifiziert ist, grundsätzlich alle Beteiligungen herhalten müssen. In dieser Art sieht es auch die Finanzverwaltung, die natürlich an der Besteuerung zum persönlichen Grenzsteuersatz interessiert ist und die günstige Abgeltungsteuer außen vor lassen möchte. Daher ist im BMF-Schreiben aus 2012 auch geregelt, dass alle Beteiligungsarten (egal ob unmittelbar oder mittelbar) zur Prüfung der Beteiligungsgrenze herhalten müssen. Aber… kann diese Argumentation richtig sein?

Immerhin muss man sich dann im Gegenzug die Frage stellen, warum der Gesetzgeber anderen Orts sehr deutlich zwischen unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung unterscheidet. So nicht nur in anderen Steuerarten, wie z. B. der Grunderwerbsteuer, sondern direkt auch im selben Paragrafen! So wird in Nr. 3 Satz 1 des § 32d Abs. 2 EStG sehr wohl zwischen unmittelbar und mittelbar unterschieden. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die beiden Begriffe gerade nicht bedeutungsgleich, sondern unterschiedlich verwendet. So zumindest die Meinung des FG Rheinland-Pfalz, das diese Kapitalerträge an eine mittelbar beteiligte Person grundsätzlich dem günstigen Abgeltungsteuersatz unterwerfen möchte.

Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung mittlerweile Revision eingelegt. Kein Wunder. Schließlich spricht auch viel dafür, dass die Beteiligungsgrenze anhand der unmittelbaren und der mittelbaren Beteiligungen geprüft werden sollte. Das Problem ist nur: Im Gesetz steht das nicht! Auch kann das BMF-Schreiben dies nicht „klarstellend“ heilen. Das letzte Wort wird daher (mal wieder) der BFH haben (Az: VIII R 27/15).

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Dieser Beitrag wurde aufgrund des Hinweises eines Lesers am 15.01.2016 modifiziert.

 

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