Unionsfraktion scheitert mit Aufhebung des Lieferkettengesetzes

Am 17.10.2024 hat der Bundestag mit Regierungsmehrheit die Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) bis zur Umsetzung der CSDDD-Richtlinie abgelehnt. Was bedeutet das für deutsche Unternehmen?

Über die Hintergründe habe ich hier im Blog schon mehrfach berichtet, z.B. in meinem Beitrag „Neuerungen beim Lieferkettengesetz ab 2024“.

Inhalt des Unionsantrags

Die Unionsfraktion stellt in ihrem Antrag vor dem Hintergrund verschiedener internationaler Krisen und Kriege fest, dass der Druck auf internationale Lieferketten erheblich gewachsen und Wirtschaftsbeziehungen erschwert worden seien, außerdem schrumpfe seit geraumer Zeit das deutsche Wirtschaftswachstum. Angesichts der umfangreichen Berichts- und Dokumentationspflichten im LkSG hätten sich die Wettbewerbsbedingungen deutscher Unternehmen insgesamt deutlich verschlechtert. Daher solle an den Verpflichtungen aus dem LkSG nicht länger festgehalten werden. Deutsche Unternehmen müssten sich stattdessen auf das Inkrafttreten der europäischen Lieferkettenrichtlinie CSDDD vorbereiten, das LkSG müsse deshalb mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden.

Bundestag folgt der Ablehnungsempfehlung in den beratenden Ausschüssen

Der Bundestag hat dieses Petitum mit Regierungsmehrheit am 17.10.2024 zurückgewiesen und ist dabei den Ausschussempfehlungen gefolgt. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Soziales hat mit Regierungsmehrheit die Ablehnung des Unionsantrags ebenso empfohlen wie die sechs mitberatenden Fachausschüsse, in denen die Regierungsfraktionen ebenfalls die Mehrheit haben. Die SPD hat hierbei auf die deutsche „Vorreiterrolle“ mit dem LkSG hingewiesen und fürchtet bei einer Aufhebung einen „Glaubwürdigkeitsverlust“. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen konzediert zwar, „dass die Berichtspflichten im LkSG tatsächlich sehr bürokratisch und schützten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht ausreichend. Durch eine bürokratiearme Umsetzung von CSDDD und CSRD könnten die Unternehmen jedoch kurzfristig wieder entlastet werden und es könne Planungssicherheit geschaffen werden.“ Die FDP hält den Gesetzentwurf „im Hinblick auf die mit der Umsetzung von CSDDD und CSRD geplante Abschaffung der Berichtspflichten aus dem LkSG zum 1.1.2025 unter dem Gesichtspunkt der Bürokratieentlastung ebenfalls für obsolet.“

Auswirkungen auf vom LkSG betroffene Unternehmen

Einer der Hauptgründe für die schlechte Wirtschaftslage sind ohne Zweifel die hohen bürokratischen Auflagen, denen sich Unternehmen gegenübersehen – auch wenn sich jetzt mit dem Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) eine Entlastung ankündigt, die aber erst in einigen Jahren spürbar wird. Da es nicht gelungen ist, eine bürokratiearme Ausgestaltung der CSDDD auf EU-Ebene durchzusetzen, wäre es sicher vernünftig gewesen, zumindest in der Übergangszeit bis zur Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht durch eine Aussetzung des LkSG die bürokratische Belastung für die Unternehmen zurückzufahren.

Dazu kommt es jetzt nicht, die deutschen Unternehmen bleiben unverändert an die strengen Vorgaben des LkSG gebunden, und zwar nicht nur die vom LkSG-Anwendungsbereich unmittelbar erfassten deutschen Unternehmen, sondern die vom Gesetz zwar nicht erfassten Unternehmen, die vertraglich über ihre Auftraggeber an die Einhaltung der LkSG-Vorgaben gebunden werden. Das bedeutet für die deutsche Wirtschaft im internationalen Vergleich einen deutlichen Wettbewerbsnachteil, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen.

Ob es gelingt – wie die FDP zu hoffen scheint –, dass kurzfristig zum 1.1.2025 bereits LkSG-Berichtspflichten entfallen, erscheint angesichts der dafür erforderlichen LkSG-Änderung mehr als zweifelhaft. Bislang gibt es noch keinen konkreten gesetzlichen Vorschlag zur Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht.

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