Hieressen oder Mitnehmen 2.0 – eine rechtliche Würdigung des Steuertricks.
In der deutschen Rechtsprechung ist die Lage überaus unklar. Vor knapp drei Jahren entschied der BFH in einem AdV-Beschluss – soweit ersichtlich – das bislang erste und einzige Mal zur Frage des Aufteilungsmaßstabs. Weil der Unternehmer im Streitfall offenbar nicht übermäßig gut vorbereitet/beraten war, brachte die Entscheidung nicht allzu viel Erhellendes. Der BFH entschied, dass bei bekannten Einzelverkaufspreisen im Rahmen der einfachsten Vorgehensweise grundsätzlich auch danach aufzuteilen sei.
Ich war in einer Urteilsanmerkung damals recht sicher, dass sich die Finanzverwaltung nicht so bald auf eine Anwendung verständigen würde. Ende 2013 erging dann etwas überraschend doch ein BMF-Schreiben. Über dessen Inhalt musste man sich allerdings wundern. Denn dort hielt man fest, dass eine Aufteilung nach betrieblichen Kosten ausnahmslos unzulässig sei. Warum man diese Auffassung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufnahm, obwohl der EuGH schon Jahre zuvor das genaue Gegenteil entschieden hat, bleibt unklar. Denn natürlich kann der Unternehmer die betriebswirtschaftliche sinnvollste Aufteilung vornehmen, wenn er die Berechnung entsprechend dokumentiert. Daran scheitert es in der Praxis mitunter. Lediglich die Finanzverwaltung darf die Kostenmethode nicht zulasten des Steuerpflichtigen anwenden, wenn dieser sich auf die Einzelverkaufspreise beruft.
Dass die EuGH-Vorgaben insoweit erstmal eindeutig sind, zeigt die Rechtsprechung in Österreich. Dort liegt schon seit einiger Zeit auch höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Allerdings will sich die österreichische Finanzverwaltung wohl ebenfalls nicht so wirklich damit anfreunden, sodass derzeit mehrere Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig sind.
Und tatsächlich bleibt jedenfalls in Bezug auf die Fast-Food-Ketten – passend zur Branche – ein Geschmäckle. Denn man muss sich vor Augen führen, dass die Einzelverkaufspreise für Getränke so hoch sind, damit der Kunde ein Menü ordert. Das gab in einem österreichischen Rechtsstreit die Burgerbude sogar unumwunden zu. Ergänzend wurde vorgetragen, dass man die wenigen Plätze im Restaurant nicht mit reinen Getränkekäufern belegen wolle. Naja. Das überzeugt wohl zumindest solange nicht, wie Speisen verkauft werden, die selbst bei Abschlägen vom Getränkepreis immer noch günstiger als diese sind. Auch wirkt es eher unwahrscheinlich, dass sich Kunden an gekühlte, kohlensäurehaltige Getränke länger „klammern“, als sie zum Essen brauchen würden. Allerdings hatte das Unternehmen auch vorgetragen, dass man die äußerst umfassende Preiskalkulation – einschließlich der Berücksichtigung aller Gemeinkosten – allenfalls im Nebenzweck aus steuerlichen Gründen vornehme. Aha. Und worin liegt dann der Hauptzweck?
Wenn also der Getränkepreis entscheidend auf den Kundenwunsch zur Menübestellung einwirkt, muss man sich schon fragen, ob die reine Kostenberücksichtigung aller Menübestandteile wirklich sachgerecht ist. Ich meine, dass so eine Aufteilung die betriebswirtschaftliche Realität nicht abbildet. Darüber hinaus ist zu beachten, dass jede gemischte Berechnungsmethode jedenfalls nicht einfacher ist, als die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Damit scheidet eine solche Aufteilung nach Verwaltungsauffassung per se aus. Nur wie passt die Aufteilung in den mir vorliegenden Quittungen dann zu den BMF-Vorgaben? Selbst wenn man darin keine missbräuchliche Praktik erkennen will, ist das wohl jedenfalls kaum eine faire Besteuerung. Eine Stellungnahme gab es vom Burger-Riesen hierzu nicht.
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