Ein Steuerberater muss einen Mandanten ungefragt darauf hinweisen, dass die Änderung von Feststellungsbescheiden eine verzinsliche Einkommensteuernachzahlung zur Folge haben und diese eventuelle Zinslast durch Vorauszahlungen an das Finanzamt verhindert werden kann (siehe hierzu NWB 51/2017 S. 3922 (NWB DokID: BAAAG-67396). Diese Entscheidung des OLG Oldenburg vom 2.11.2017 (14 U 21/17) kann ich durchaus nachvollziehen, auch wenn ich sie nicht 100-prozentig teile. Auch kann ich die Ausführungen des OLG zu der Frage des eingetretenen Schadens durchaus nachvollziehen, denn vereinfacht gesagt geht das OLG davon aus, dass ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat angesichts des Zinsumfelds einen nahezu „echten und vollständigen“ Schaden darstellt.
Allerdings: Es ging um einen Fall aus dem Jahre 2013. Und vergleichen Sie nun einmal das Urteil des OLG Oldenburg mit den Ausführungen des III. Senats des BFH im Urteil vom 9.11.2017 (III R 10/16, BStBl 2018 II S. 255). Dieser ist – überspitzt formuliert – der Ansicht, dass der Mandant den Liquiditätsvorteil aus der erst später geleisteten Nachzahlung gewinnbringend hätte anlegen können und ihm daher eigentlich gar kein „Schaden“ entstanden ist. Insofern ist es doch irritierend, dass das OLG Oldenburg und der BFH fast zeitgleich vollkommen andere Ansichten über die Wirkung“ der Vollverzinsung haben.
Ich stelle mir gerade vor, die Richter des III. BFH-Senats hätten für einen Tag ihren Arbeitsplatz mit den entsprechenden Richtern des OLG Oldenburg getauscht. Wahrscheinlich wäre die Oldenburger Entscheidung dann anders ausgefallen und der Steuerberater hätte mangels „Schaden“ keinen Ersatz leisten müssen.
Wie dem auch sei: Es macht wohl Sinn, in Standardanschreiben an Mandanten stets auf die Möglichkeit der Leistung von freiwilligen (Voraus-)Zahlungen hinzuweisen.
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