Unfalltot im richtigen EG-Staat

Wenn man innerhalb der EG in Urlaub fährt, sollte man zu Gunsten seiner Angehörigen bedenken, ob man sich für seinen – an sich schon bedauerlichen – Unfalltod den richtigen Staat ausgesucht hat. Italien ist insofern nicht schlecht.

Welches Recht in einem solchen Fall Anwendung findet, regelt sich Artikel 4 Abs. 1 EG-VO Nr. 864/2007 und Rom II. Der EuGH (vom 10.12.2015 – C-350/50) hat dazu entschieden, dass Schäden naher Verwandte wie – psychisches Leiden – im Zusammenhang mit dem Tod einer Person

  • bei einem Verkehrsunfall im Mitgliedstaat
  • in dem der Verstorbene verunfallt ist
  • das Rechts dieses EG-Staates anzuwenden ist
  • auch wenn der Verunfallte in einem anderen EG-Staat wohnhaft war

als „indirekte Schadensfolgen“ dieses Unfalls anzusehen sind.

Anders formuliert richten sich die Haftungsfolgen aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat.

Im Streitfall galt italienisches Recht. Nach italienischem Recht gilt der durch den Tod eines Angehörigen entstehenden Schaden als unmittelbarer Schaden des Angehörigen. Im deutschen Recht gibt es kein sog. reines Angehörigenschmerzensgeld. Dies ist nur in krassen Ausnahmefällen anders, wie bei schwerer psychischer Beeinträchtigung, die ärztlicher Behandlung bedarf und dann auch noch umfangsreich nachzuweisen ist.

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