Unfall mit Leasing-Pkw: Schadenregulierung inklusive Umsatzsteuer?

Seit Jahr und Tag streiten sich Unfallgeschädigte und Versicherungen darum, ob ein Kfz-Unfallschaden mit oder ohne Umsatzsteuer zu regulieren ist. Im Bereich der Leasingfahrzeuge ist umstritten, ob bei der Regulierung von Schäden auf den – vorsteuerabzugsberechtigten – Leasinggeber oder den – oftmals nicht vorsteuerabzugsberechtigten – Leasingnehmer abzustellen ist. Im letzteren Fall wäre der Schaden mit Umsatzsteuer zu ersetzen, wenn der Leasingnehmer das Kfz nach einem unverschuldeten Unfall hat reparieren lassen.

Aktuell hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden, dass die gegnerische Versicherung die Umsatzsteuer zu erstatten hat, die auf die Reparaturkosten entfällt, wenn der Leasingnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auf den – hinter ihm stehenden – Leasinggeber kommt es also nicht an (Urteil vom 22.8.2019, 12 U 11/19).

Sachverhalt

Die Klägerin hat mit ihrem geleasten Kfz einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten. Das Kfz ließ sie auf eigene Kosten und im eigenen Namen reparieren. Dementsprechend machte sie Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher geltend. Der Schaden wurde zwar weitestgehend reguliert; allerdings weigerte sich die gegnerische Versicherung, die auf die Reparaturkosten gezahlte Umsatzsteuer zu erstatten, da der Leasinggeber, also der zivilrechtliche Eigentümer des Kfz, vorsteuerabzugsberechtigt sei und ihn die Umsatzsteuer daher nicht belaste. Während das Landgericht den Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer ablehnte, folgte das OLG der Argumentation der Geschädigten. Die Versicherung muss also auch die Umsatzsteuer erstatten.

Begründung

Es ist auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen, wenn er vertraglich verpflichtet ist, die Reparatur auf eigene Kosten und im eigenen Namen durchführen zu lassen. Da der Leasingnehmer selbst den Vertrag mit dem Reparaturunternehmen abschließt und damit auch gegenüber dem Reparaturunternehmen auf Bezahlung der Vergütung haftet, tritt der Schaden unmittelbar bei ihm selbst ein, wenn er die Reparatur durchführen lässt und die Reparaturrechnung begleichen muss. Dies betrifft dann auch die Umsatzsteuer, wenn er – wie im Fall der Klägerin – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Da die Klägerin im Streitfall die Reparatur auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung hat durchführen lassen, ist der Schadensersatzanspruch auch nicht lediglich auf den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens beschränkt. Anderenfalls würde sie auf der Umsatzsteuer „sitzenbleiben“.

Hinweis

Das OLG hat die Revision zugelassen, da das Urteil von einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 16.11.2004, 10 U 186/04) abweicht, insbesondere aber auch die Rechtssache wegen einer Vielzahl von gleichgerichteten Fällen grundsätzliche Bedeutung hat. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung liegt offenbar noch nicht vor.

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