Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung sein. Soweit im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung Versorgungsleistungen zugesagt werden, sind diese weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten, sodass es zu einer unentgeltlichen Übertragung kommt. Eine begünstigte Vermögensübertragung liegt jedoch nur vor bei Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung
- eines Mitunternehmeranteils an einer originär gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaft,
- eines Betriebs oder Teilbetriebs oder
- eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer GmbH mit Wechsel der Geschäftsführertätigkeit.
Wird anderes als das vorgenannte Vermögen übertragen, liegt keine begünstigte Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen vor. Es gelten dann die Grundsätze über die einkommensteuerrechtliche Behandlung wiederkehrender Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung. Das bedeutet nichts anderes, als dass in derartigen Fällen eine entgeltliche Veräußerung erfolgt. Die wiederkehrenden Leistungen enthalten dann eine nichtsteuerbare oder steuerbare Vermögensumschichtung in Höhe ihres Barwerts (Tilgungsanteil) und einen Zinsanteil.
So lag der Fall auch im Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 25.10.2018 – 1 K 165/17 (3). Der Vater hatte ein vermietetes Objekt gegen lebenslange wiederkehrende Leistungen „unentgeltlich im Wege der Schenkung“ übertragen. Während die Klägerin die gesamten gezahlten Leistungen (Tilgung inklusive Zins) als Werbungskosten geltend machen wollte, ließen Finanzamt und nachfolgend Finanzgericht nur den Ertragsanteil (Zinsanteil) als Werbungskosten zu.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht seitens des Finanzgerichts nicht zugelassen, wohl aber vom BFH. Das ist schon erstaunlich, zeigt es doch, dass der BFH anscheinend an den bisherigen Grundsätzen rütteln will. Und so fragt sich nun der BFH, ob wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Übertragung von nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. a bis c EStG begünstigtem Vermögen grundsätzlich als Entgelt anzusehen sind oder gleichwohl als nicht begünstigte (d.h. nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigende), aber dem Grunde nach unentgeltliche „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ gelten können. Die Frage beschäftigt den BFH derart, dass er das BMF zum Beitritt aufgefordert hat (Beschluss vom 28.04.2020 – IX R 11/19).
Was der BFH mit dem Revisionsverfahren anstellen wird, bleibt abzuwarten. Entweder ändert sich die Sichtweise zur Unterteilung zwischen Tilgungs- und Zinsanteil und dem damit zusammenhängenden Werbungskostenabzug oder aber die Entgeltlichkeit insgesamt wird aufgegeben und es liegen unentgeltliche Übertragungen mit Leistungen auf nichtsteuerbarer Ebene vor. Entsprechende Fälle sollten offengehalten oder aber – wenn das Ergebnis der Entgeltlichkeit bspw. wegen Abschreibungsvolumen gewollt ist – schnell erledigt werden.