Uneinbringlich oder nicht uneinbringlich, das ist hier die Frage!

Bei der Sollbesteuerung kann es zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer kommen, wenn von vornherein klar ist, dass das Entgelt frühestens in zwei Jahren vereinnahmt wird. In der Finanzverwaltung scheint man jedoch daran zu zweifeln.

Bereits mit Urteil vom 24.10.2013 (Az: V R 31/12) hat der BFH entschieden: Soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann, ist er bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt.

Dieser Auffassung ist aktuell auch das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 26.3.2019 (Az: 3 K 1816/18). Insoweit soll eine Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch dann vorliegen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarung über die Fälligkeit des Entgelts für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann.

Aktuell ist diese Entscheidung (obwohl mit der obersten Rechtsprechung in Einklang) noch revisionsbelastet. Unter dem Aktenzeichen V R 16/19 muss der BFH daher nochmals klären, ob bei einer Ratenzahlungsvereinbarung bei Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Veranlagungszeiträume eine Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG anzunehmen ist.

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