Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen sind die Umzugskosten als Werbungskosten abziehbar. Doch nicht immer ist eindeutig, ob die Kosten tatsächlich aus beruflichem Anlass entstanden sind oder ob nicht doch private Gründe für die Aufwendungen ausschlaggebend waren. Streit entbrennt oftmals bei der Frage, inwieweit die Kosten im Zusammenhang mit der Aufgabe der alten Wohnung abziehbar sind. Grundsätzlich können die Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung – in bestimmtem Maße – steuerlich abgezogen werden.
Doch was gilt zum Beispiel bei der Entsorgung von Elektrogeräten?
Das Sächsische Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass keine abziehbaren Werbungkosten vorliegen, wenn aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs Elektrogeräte in der Wohnung fachgerecht geprüft, ausgebaut und entsorgt werden. Aber: Die Kosten sind teilweise als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Dementsprechend können sie mit 20 % von maximal 6.000 EUR, also bis zu 1.200 EUR, unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt nur für die Entsorgungskosten. Diese bleiben insgesamt unberücksichtigt. Der Höchstbetrag von 6.000 EUR gilt insgesamt für alle Handwerkerleistungen eines Jahres (Urteil vom 18.5.2018, 4 K 194/18).
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer unter anderem 307,50 EUR als Umzugskosten geltend gemacht, die damit zusammenhingen, dass Elektrogeräte aus der alten Wohnung entfernt werden mussten. Er hatte sie seinerzeit beim Einzug als Bestandteil der Einbauküche miterwerben müssen. Offenbar war er beim Auszug aber wohl verpflichtet, die Geräte auszubauen. Nach Ansicht des Finanzgerichts lägen keine Werbungkosten vor, denn der Arbeitnehmer hätte die Geräte in die neue Wohnung mitnehmen können. Die Entsorgung beruhte daher – zumindest teilweise – auf einem privaten Entschluss. Diese Aufwendungen seien jedoch teilweise als Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG steuerlich zu berücksichtigen, da sie – mit Ausnahme der Entsorgung – im Haushalt des Arbeitnehmers erbracht worden seien. Unschädlich sei, dass der betreffende Haushalt aufgegeben worden sei.
Von dem Betrag von 307,50 EUR entfielen 278 EUR auf den Arbeitslohn. Da die Arbeitsleistung nur teilweise im Haushalt des Klägers erfolgte, war eine Schätzung des Anteils vorzunehmen. Das Gericht schätzte wegen des hohen Interesses des Klägers an der Entsorgung der Geräte den außerhalb des Haushalts erbrachten Anteil auf 50 %, so dass insgesamt Arbeitskosten 139 EUR bei den Aufwendungen für Handwerkerleistungen anzuerkennen waren. Diese waren in Höhe von 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abzuziehen.
Weitere Informationen: