Seit dem 19.2.2020 gilt der neue Umweltbonus für E-Autos Das ist ein gutes Zeichen für mehr Elektromobilität in Deutschland. Worauf Sie jetzt achten sollten, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.
Hintergrund
Das Elektromobilitätsgesetz -EmoG- (vom 12.6.2015, BGBl 2015 I S.898) definiert erstmals “Elektrofahrzeuge“ – und zwar als reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) und Brennstoffzellenfahrzeuge. Das ambitionierte Ziel des Gesetzgebers, kurzfristig bis zu einer Million E-Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, erwies sich allerdings schnell als nicht erreichbar: Vorbehalte gegen die neue Technologie, eine fehlende, flächendeckende Ladeinfrastruktur und zu hohe Anschaffungskosten bei gleichzeitig fehlenden staatlichen Kaufanreizen waren die wesentlichen Ursachen.
Um die Klimaziele 2030 zu schaffen, müssen in Deutschland in den nächsten Jahren zwischen sieben und zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Deshalb wurde im Rahmen der “Konzertierten Aktion Mobilität“ am 4.11.2019 beschlossen, den bereits 2016 eingeführten Umweltbonus bis Ende 2025 zu verlängern und deutlich zu erhöhen. Er gilt bis längstens Ende 2025 sowie rückwirkend für Fahrzeuge, die ab dem 5.11.2019 zugelassen wurden. Mit Blick auf die Klimaziele 2030 wollen Bundesregierung und Industrie damit den Absatz von Elektrofahrzeugen deutlich steigern. Die Maßnahme ist zudem eine Antwort auf die steigenden Anforderungen an Klimaschutz und Luftreinhaltung.
Was wird mit dem Umweltbonus gefördert ?
Um in den Genuss eines Umweltbonusses zu kommen, muss sich das betreffende Fahrzeug auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA-Liste) befinden. Förderfähig sind hiernach Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emmissionen aufweisen und höchstens 50g CO2-Emmissionen pro Kilometer verursachen, ferner:
- Reine Batterieelektrofahrzeuge, die ausschließlich mit Akkustrom fahren. Sie sind rein batteriebetrieben und nutzen nur die Batterie als Energiequelle.
- Plug-In-Hybride, die einen Verbrennungs- mit einem Elektromotor kombinieren. Ihre Batterie kann am Stromnetz aufgeladen werden.
- Brennstoffzellenfahrzeuge, die über einen Antrieb verfügen, dessen Energiewandler ausschließlich aus einer Brennstoffzelle und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.
Neu am Umweltbonus ist, das nicht nur Neufahrzeuge gefördert werden: Künftig werden auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmenwagen noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben, bei der Zweitveräußerung einfach und unbürokratisch eine Umweltprämie erhalten. Eine Doppelförderung ist freilich ausgeschlossen.
In welchem Umfang und wie lange erfolgt die Förderung?
Automobilindustrie und Bundesregierung teilen sich den mit dem neuen Umweltbonus verbundenen finanziellen Aufwand. Die Haushaltsmittel des Bundes sollen aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zur Verfügung gestellt werden. Bisher sind bis Ende 2020 Finanzmittel in Höhe von 600 Millionen Euro vorgesehen, für die folgenden Jahre bis Ende 2025 müssen sie noch in den Haushalten veranschlagt werden. Das max. Volumen bis 2025 ist mit 2,09 Mrd. Euro veranschlagt. Die Förderung erfolgt nach folgenden Maßgaben:
- Bei einem maximalen Nettolistenpreis von 40.000 Euro wird der Umweltbonus für rein elektrische Fahrzeuge um 50 Prozent auf 6.000 Euro und für Plug-In-Hybride auf 4.500 Euro angehoben.
- Über einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro wird der Umweltbonus für rein elektrische Fahrzeuge 5.000 Euro und für Plug-In-Hybride 3.750 Euro betragen.
Gegen Änderung der Förderperiode dürfte es allerdings ein „Windhundrennen“ geben: Der Förderzeitraum ist auf „längstens bis“ 31.12.2025 begrenzt. Sind die Fördermittel von insgesamt 2,09 Mrd. Euro allerdings vorher schon ausgeschöpft, ist vorher Schluss: Es gibt dann keine „Nachschlag“, es sei denn Bund und Automobilindustrie verständigen sich auf eine abermalige Verlängerung des Umweltbonus.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Anträge können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden, das auf seiner website im Einzelnen über die Förderrichtlinien informiert.
- Antragsteller: Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.
- Antragsformalien: Der Antragsberechtigte muss unter anderem eine Kopie der Rechnung sowie den Zulassungsnachweis auf den Antragsteller (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) vorlegen. Die Frist für die Einreichung der vollständigen Unterlagen beträgt einen Monat nach Eingang des Antrags beim BAFA.
- Auszahlung des Umweltbonus: Die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus auf das Konto des Antragstellers erfolgt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen und deren Prüfung durch die Bewilligungsbehörde (BAFA). Aber Achtung! Die Antragsbearbeitung erfolgt nach dem Antragseingang, es kann sich also lohnen schnell zu sein. Außerdem: Sobald die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.
Bewertung
Der neue Umweltbonus ist ein richtiger, ja überfälliger Anreiz, um in Deutschland mehr E-Autos in den Verkehr zu bringen. Die aktuellen Zulassungszahlen belegen zwar, dass Deutschland in Europa zwar schon Norwegen bei den Neuzulassungen bei E-Fahrzeugen hinter sich gelassen hat. Dennoch ist die Marktdurchdringung bei weitem noch nicht da, wo sie von Automobilindustrie und Politik gewünscht wird. Was zu den finanziellen Kaufanreizen jetzt hinzukommen muss, sind ein konsequenter Ausbau des Ladenetzes in Deutschland und weitere Forschungsinvestitionen zur Weiterentwicklung der entsprechenden Antriebstechnolgien.
Weitere Informationen
- 3. Änderung der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Bundesanzeiger.de)
- Information der Bundesregierung vom 19.2.2020 (Bundesregierung.de)