Zugegebenermaßen bin ich kein Freund von Umsatztantiemen für Gesellschafter-Geschäftsführer. Aus meiner Sicht sollten Anstellungsverträge so abgefasst sein, dass sie den gängigen Voraussetzungen (keine Umsatztantieme, keine Nur-Tantieme, Beachtung der 75:25-Prozent-Regelung usw.) entsprechen, so dass es im Rahmen von Betriebsprüfungen erst gar nicht zu Diskussionen kommt.
Allerdings weiß ich, dass meine Wunschvorstellung mit der Praxis nicht immer übereinstimmt, so dass an mich immer wieder Fälle herangetragen werden, in denen es mit der Finanzverwaltung zu Streit über Tantiemevereinbarungen gekommen ist. In diesem Fall bleibt nichts anderes übrig als nach guten Argumenten zu suchen, um die mehr oder weniger unübliche Gestaltung doch noch irgendwie zu retten.
Im Zusammenhang mit Umsatztantiemen bin ich kürzlich auf ein interessantes Urteil gestoßen, dass ich hier kurz vorstellen möchte.
Im Urteilsfall ging es um die Zahlung einer Umsatztantieme an die für den Vertrieb zuständige Prokuristin, die zugleich Minderheitsgesellschafterin und Ehefrau des (Mehrheits-)Gesellschafter-Geschäftsführers war. Das Finanzamt erkannte die Vereinbarung der Umsatztantieme nicht an, hat jedoch vor dem FG Baden-Württemberg eine Niederlage kassiert. Dieses hat wie folgt entschieden (FG Baden-Württemberg v. 21.04.2015, 6 K 867/12, EFG 2015 S. 2213):
- Eine in Form einer Umsatztantieme gewährte Erfolgsbeteiligung ist dann keine vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG, wenn überzeugende betriebliche und/oder unternehmerische Gründe für die Gewährung einer Umsatz- statt einer Gewinntantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegen.
- Bei einer nach der Aufgabenverteilung im Innenverhältnisses ausschließlichen Vertriebszuständigkeit des tantiemebegünstigten Geschäftsführers ist eine Umsatztantieme auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie weder zeitlich noch höhenmäßig begrenzt ist und im Zusammenwirken mit den übrigen Lohnbestandteilen nicht zu einer unangemessenen Gehaltsausstattung führt.
Interessanterweise ist nicht einmal die Revision zugelassen worden, so dass das Urteil in betroffenen Fällen durchaus gute Argumente für die Anerkennung einer Umsatztantieme bieten kann.
Weitere Informationen:
FG Baden-Württemberg v. 21.04.2015 – 6 K 867/12