Am 3. Juni 2020 hat der Koalitionsausschuss ein Maßnahmenpaket zur Konjunkturstärkung und zur Sicherung von Arbeitsplätzen verabschiedet, Titel „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“. Die mit Sicherheit umsetzungsintensivste steuerliche Maßnahme stellt die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 dar.
Finanzbedarf? 20 Milliarden Euro. Ziel? Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland. Zielerreichung? derzeit offen.
Sicher ist allerdings, dass seit dem 3. Juni 2020 die Unsicherheiten im Hinblick auf die temporäre Umsatzsteuerreduktion bei vielen Steuerpflichtigen groß sind. Zwar wurde am 30. Juni ein umfangreiches BMF-Schreiben zur temporären Umsatzsteuerreduktion veröffentlicht, welches im Kern auf den bisherigen BMF-Schreiben (zu den letzten Umsatzsteuererhöhungen von 1993, 1998 und 2006) basiert, der Vorlauf für die Umstellung kann allerdings als äußerst sportlich bezeichnet werden.
Formal datiert das Zweite Gesetz zur Umsetzung der steuerlichen Hilfemaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, in dem die genannten Änderungen beschlossen wurden, auf den 29. Juni. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte man von einer sicheren Umsetzung der temporären Umsatzsteuerreduktion ausgehen. Trotz der minimalen Vorlaufzeit hat die Umstellung in vielen Bereichen m.E. bisher gut funktioniert. Dieses Zwischenfazit darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die problematischen Fälle, die insbesondere bei den Dauerleistungen liegen, bisher noch gar nicht ersichtlich sind. Immerhin geht die Bundesregierung selbst davon aus, dass 2,5 Millionen Rechnung, mit einen Aufwand von 14,375 Millionen Euro durch die Steuerpflichtigen anzupassen sind (vgl. BT-Drucks. 19/20933, S. 4). Hinzu kommen Aufwendungen in Höhe von 238,683 Millionen Euro, die Privatwirtschaft durch die Umsatzsteuerreduktion treffen (vgl. BT-Drucks. 19/20933, S. 3).
Die konjunkturelle Wirkung der Umsatzsteuersenkung wird von der Bundesregierung unterdessen sehr positiv bewertet: „Im zweiten Halbjahr 2020 wird die Steuersenkung insbesondere auch für große Anschaffungen einen zusätzlichen Kaufanreiz setzen. Die konjunkturelle Wirkung wird durch Vorzieheffekte beim Konsum verstärkt. Dafür ist es nötig, an der Befristung festzuhalten. Für 2021 rechnet die Bundesregierung mit einer einsetzenden Belebung der Wirtschaft, die den Schwung des Konjunkturpaketes weitertragen wird.“ (vgl. BT-Drucks. 19/20933, S. 3). Selbstverständlich wäre es wünschenswert, wenn der erhoffte „Schwung“ des Konjunkturpaktes einen zusätzlichen Kaufanreiz bis in das Jahr 2021 bewirkt. Das Risiko eins abschwächenden Nachfrage, bedingt durch das Vorziehen von Käufen, ist jedenfalls vorhanden.
Zu begrüßen ist jedenfalls, dass die Bundesregierung mittlerweile den Spekulationen einer anschließenden Umsatzsteuererhöhung entgegengetreten ist. „Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit keine längerfristigen Änderungen an den Mehrwertsteuersätzen“ (vgl. BT-Drucks. 19/20933, S. 5). „Keine längerfristigen Änderungen“ hört sich jedenfalls anders an, wie „keine Änderungen über den 31. Dezember 2020 hinaus“.
Abermals Anlass zur Spekulation?