Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistung eines Berufspokerspielers hatte der BFH mit Urteil vom 30.8.2017 (Az: XI R 37/14) Stellung genommen.
Aufgrund der Entscheidung gilt: Ein Berufspokerspieler erbringt keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der (bloßen) Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang.
Die Teilnahme an einem Pokerspiel ist jedoch eine im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt. In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen.
Die Grundsätze dieser Entscheidung hat das BMF aktuell mit Schreiben vom 27.5.2019 übernommen. Selbstverständlich gelten diese nicht nur für Pokerspieler, sondern für die Teilnahme an jeglichen Wettbewerben, wie beispielsweise Pferderennen, Sportveranstaltungen, Schönheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspielen und ähnlichen.
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