Umsatzsteuerpflicht für Teilnahme an TV-Shows?

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Führt die Teilnahme an einer Fernsehshow, für die der Kandidat eine Aufwandsentschädigung sowie die Möglichkeit auf ein Projektgewinn erhält und hierzu im Gegenzug umfangreiche Verwertungsrechte an dem Bild- und Tonmaterial überträgt, zu einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 des Umsatzsteuergesetzes? Diese Fragestellung klärte der BFH mit seinem Beschluss vom 25.7.2018, XI B 103/17.


Zum Teilnehmer und Kläger

Der Steuerpflichtige (Kläger) war im Streitjahr 2009 als Werbeveranstalter unternehmerisch tätig. Er nahm an einer Fernsehshow teil, bei der aus einer Reihe von Teilnehmern lediglich zwölf Kandidaten in ein Haus einzogen. Durch Ausscheidungsspiele wurde der Gewinner der Show ermittelt.

Vertraglich hatte sich der Kläger gegenüber dem Produzenten verpflichtet, sich zur Vorbereitung der Produktion beispielsweise für Foto-Shootings, Interviews oder  Pressetermine bereitzuhalten. Hierzu übertrug er sämtliche Rechte an Bild- und Tonaufnahmen. Einen Anspruch auf Einzug ins Haus hatte der Kläger nicht, die zwölf Kandidaten wurden vielmehr nach eigenem Ermessen des Produzenten bestimmt.

Im Falle eines Einzugs erhielt der Kläger die Chance auf einen „Projektgewinn“. Zudem sollte er ab diesem Tag eine wöchentliche „Aufwandspauschale“ sowie einen pauschalierten Ersatz für Schäden, wie z.B. für die Abnutzung seiner Kleidung erhalten.

Der Kläger gewann die Show und erhielt im Streitjahr neben dem Projektgewinn auch die  „Wochenpauschalen“ für sieben Wochen.

Meinung der Finanzverwaltung

Das Finanzamt war der Auffassung, der Kläger habe mit der Teilnahme an der Filmproduktion und der damit verbundenen Überlassung von Rechten eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erbracht. Es unterwarf die Zahlungen dem ermäßigten Steuersatz und erließ entsprechenden Änderungsbescheid über Umsatzsteuer. Den Einspruch des Klägers wies es zurück.

Das Finanzgericht

Das Finanzgericht gab der Klage des Steuerpflichtigen jedoch statt (FG Münster v. 12.09.2017 – 15 K 2665/14 U). Der Kläger habe lediglich eine Chance auf den Projektgewinn gehabt. Auch die Zahlung der „Aufwandsentschädigungen“ habe auf Unwägbarkeiten beruht.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH im Fall Bastova stellte das Finanzgericht fest, dass hiermit ein „Umsatz gegen Entgelt“ nicht gegeben sei, da es am erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und tatsächlich empfangener Gegenleistung fehlt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Finanzamts wegen Nichtzulassung der Revision. Das Finanzamt machte daher geltend, die Revision beim BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Der Bundesfinanzhof

Eine grundsätzliche Bedeutung sah der BFH hier jedoch nicht. Die Beschwerde war damit unbegründet.

Nach dem Beschluss des BFH ist durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH bereits geklärt, dass ein „Umsatz gegen Entgelt“ das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Geldleistung voraussetzt (BFH v. 25.07.2018 – XI B 103/17 -nv-).

Wird für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt und erhalten nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird.

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