Der BFH zweifelt daran, ob die Umsätze, die eine GbR mit der Veranstaltung von Schwimmkursen ausführt, umsatzsteuerfrei sind. Daher hat er ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (BFH-Beschluss v. 27.3.2019, V R 32/18).
Der Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GbR, die Schwimmkurse für Kinder durchführt. Sie behandelte diese von den Eltern vergüteten Leistungen als umsatzsteuerfrei. Das Umsatzsteuergesetz sieht keine Steuerbefreiung vor, jedoch behandelte das FG die Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL als steuerfrei.
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen will der BFH nun klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Für die Steuerfreiheit auf dieser Grundlage spricht die bisherige Rechtsprechung des BFH. Danach ist Schwimmunterricht steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wird (BFH v. 5.6.2014, V R 19/13).
Die Vorlage an den EuGH war erforderlich, weil dieser in seinem „Fahrschul-Urteil“ eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs vorgenommen hat (EuGH 14.3.2019, Rs. C-449/17). Der Fall des Schwimmunterricht unterscheidet sich allerdings von dem „Fahrschul-Fall“, weil sich die die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus Gemeinwohlinteresse ableiten lassen könnte. Denn die Fähigkeit zu schwimmen ist für jeden Menschen durchaus elementar. Aber selbst dann, wenn die Anerkennung verneint würde, stellt sich die weitere Frage, ob die Klägerin – obschon keine natürliche Person – Privatlehrerin ist und sich die Steuerfreiheit daher aus dem Buchst. j des 132 Abs. 1 MwStSystRL ergibt. Es dürfte nach Ansicht des BFH sachlich nicht zu rechtfertigen sein, weshalb Einzelunternehmer, wenn sie Schwimmunterricht erteilen, steuerfreie Leistungen erbringen, während die gleichen Leistungen bei einer gemeinsamen Unterrichtstätigkeit in der Rechtsform einer Personengesellschaft (hier: GbR) steuerpflichtig sein sollen.
Hinweis: In seinem Urteil vom 24.1.2019 (V R 66/17) zur Erteilung von Tangounterricht hatte der BFH bereits erkennen lassen, dass beim Schwimmunterricht ein besonders hohes Gemeinwohlinteresse bestehe, das die Annahme einer steuerfreien Unterrichtsleistung rechtfertigt. Insofern ist er für die Betroffenen schade, dass der BFH im aktuellen Fall nicht bereits von sich aus die Steuerbefreiung gewährt hat. Für die Fachwelt indes ist die Vorlage an den EuGH zu begrüßen, da sie möglicherweise für mehr Klarheit in der mittlerweile vollkommen unübersichtlichen Rechtslage sorgt.
Weitere Informationen:
- BFH v. 27.03.2019 – V R 32/18
- BFH v. 05.06.2014 – V R 19/13
- EuGH v. 14.03.2019 – C-449/17
- BFH v. 24.01.2019 – V R 66/17 -nv-
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