Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen: Bescheinigungen weiter gültig

Die Steuerfreiheit von Bildungsleistungen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 neu regelt. Unter anderem wurde der Umfang der begünstigten Leistungen in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von „Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“ auf „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ ausgedehnt. Das ist zwar positiv zu werten, doch es bedarf dafür eigentlich neuer Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörden.

Das heißt: Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor – und diese Bescheinigungen müssen an sich den „richtigen“ bzw. den „konkreten“ Wortlaut haben.

Nun hat das Bayerische Landesamt für Steuern – offenbar im Vorgriff auf ein BMF-Schreiben – jedoch verfügt, dass die bisherigen Bescheinigungen grundsätzlich ihre Wirksamkeit behalten (Erlass vom 17.1.2025, S 7179.1.1-21/4 St33).  

Es gilt: Die vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst.bb UStG erfüllen auch nach dem 31. Dezember 2024 die Voraussetzungen des ab 1. Januar 2025 gültigen § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1. Januar 2025 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich- – so das Bayerische Landesamt für Steuern.

Denkanstoß:

Die Neuregelung der Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen ist weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben und hat zudem für weitere Probleme gesorgt. Dabei hatte der Gesetzgeber genügend Zeit für die Änderungen. Ein Glanzstück der Gesetzgebung ist die Neuregelung jedenfalls nicht. Immerhin wird das BMF in Kürze ausführlich zu einzelnen Punkten Stellung nehmen; der Entwurf eines BMF-Schreibens liegt bereits vor.

Weitere Informationen:
Grambeck, Vorwort zur NWB-Ausgabe 5/2025

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