Umsatzsteuerbetrügern beim Internethandel wird das Handwerk gelegt – Bundesrat stimmt zu

In seiner Sitzung vom 23.11.2018 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet – ehemals JStG 2018 – unverändert zugestimmt. Damit ist amtlich: Ab Januar 2019 schiebt der Gesetzgeber dem Umsatzsteuerbetrug durch Online-Händler, vor allem aus Ländern außerhalb der EU, einen Riegel vor. Marktplatzbetreiber im Internet haften für Händler, die Umsatzsteuern nicht abführen. Der Missbrauch, vornehmlich durch asiatische Händler, hat  stark zugenommen Das führt zu einer Wettbewerbsverzerrung und benachteiligt steuerehrliche deutsche Händler, denn diese müssen ihre Waren mit 19 Prozent Umsatzsteuer anbieten, die sich illegal agierende Konkurrenten aus Drittländern gern sparen. Durch diese Betrugsmasche gehen dem Fiskus rund eine Milliarde Euro an Umsatzsteuer verloren.

Beim Bescheinigungsverfahren noch einmal nacharbeiten

Die im Gesetz enthaltenen Neuregelungen zur Umsatzsteuer im E-Commerce sind deshalb im Grundsatz positiv zu bewerten; sie sind ein richtiger Schritt nach vorn. Allerdings wirbt die Unternehmenswirtschaft zu Recht für ein einfaches, digitales Nachweisverfahren. Hierfür benötigt die Finanzverwaltung im Rahmen der digitalen Transformation allerdings noch Zeit. Bis dahin gibt es den Nachweis steuerlicher Zuverlässigkeit der Online-Händler leider nur in Papierform (§ 22 f Abs. 1 S. 2 UStG-neu). Der Beginn des Datenabrufverfahrens zur elektronischen Abfrage der Daten nach § 22 f Abs. 1 S. 6 UStG-neu wird zu einem späteren Zeitpunkt durch ein BMF-Schreiben mitgeteilt (§ 27 Abs. 25 S. 1 UStG-neu). Wann genau dies passieren, ist derzeit ungewiss.

Aufzeichnungspflichten und Haftung von Plattformbetreibern

Die Pflichten von Marktplatzbetreibern im Internet zwingen jetzt zu schnellem Handeln, denn Betreiber von elektronischen Marktplätzen sind auf Basis des ab 01.01.2019 geltenden Rechts verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Für Unternehmen aus Drittländern gilt das ab 01.03.2019, für alle anderen ab dem 01.10.2019. Dies gilt auch für Vorkehrungen, um die Haftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers auszuschließen, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Der Marktplatzbetreiber muss den auf seinem Portal tätigen Unternehmer auf die Pflichtverletzung hinweisen und auffordern, diese abzustellen. Bleibt dieser untätig, muss der Marktplatzbetreiber ihn vom weiteren Handel ausschließen. Ansonsten haftet der Marktplatzbetreiber für nicht abgeführte Umsatzsteuer (§ 25 f UStG-neu).

Geltung ab 01.1.2019, Umsetzung ab 01.3.2019 bzw. 01.10.2019

Die Neuregelungen greifen in Bezug auf Drittlands-Anbieter ab dem 01.03.2019, für alle anderen bereits ab dem 01.10.2019 (§ 27 Abs. 25 Satz 4 UStG-neu). Das bedeutet: Betreiber von elektronischen Marktplätzen müssen sich sputen, um die erforderlichen Vorkehrungen insbesondere für Aufzeichnungspflichten zu treffen.

Quellen:

BT-Drucks. 19/4455,19/4858,19/5595; BR-Drucks.372/18 (B), BR-Drucks. 559/18 (B)
(dipbt.bundestag.de/bundesrat.de)

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:

Kampf dem Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel – Aber bitte mit Augenmaß!

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