Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung von Grundstücken mit Einrichtung

Mit Urteil vom 11.11.2015 (V R 37/14) hatte der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Die Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im jeweiligen Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, beruht auf einer Tatsachenwürdigung im Einzelfall.


Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung an. Absatz 6 des Abschnitts 4.12.1 UStAE ist daher wie folgt geändert worden: „Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2015, V R 37/14); vgl. aber Abschnitt 4.12.10 zur Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen.“

Praxishinweise:

Es ist zu berücksichtigen, dass die neue Rechtsauffassung nicht immer vorteilhaft ist. Sie kann dann nachtteilig werden, wenn eine bislang steuerpflichtige Überlassung von Inventar (mit entsprechendem Abzug der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten) nun steuerfrei würde und der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu berichtigen wäre.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2018 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen weiterhin umsatzsteuerpflichtig behandelt.

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