Golfspieler aufgepasst: Eine recht interessante Entscheidung zur Umsatzsteuer hat das FG München am 29.3.2017 (3 K 855/15) gefällt. Danach gilt: Die entgeltliche Überlassung von Golfbällen aus dem Ballautomaten und von Caddys sowie die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Greenfee und die Veranstaltung von Turnieren durch einen – noch – nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclubs kann umsatzsteuerfrei sein, sofern der Verein keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.
Zwar ist eine Befreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ausgeschlossen, allerdings kann sich der Golfclub auf das EU-Recht berufen – so das FG München.
Der Zweck der Steuerbefreiung nach EU-Recht bestehe darin, durch Kostenentlastung Einrichtungen ohne Gewinnstreben zu fördern, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Sie ziele somit darauf ab, eine solche Betätigung durch breite Schichten der Bevölkerung zu fördern.
Eine Einrichtung ohne Gewinnstreben sei demnach anzunehmen, wenn sie nicht darauf gerichtet ist, für ihre Mitglieder Gewinne zu erzielen. Entscheidend sei der Zweck der Einrichtung, nicht das tatsächliche Ergebnis ihrer Tätigkeit. Insbesondere sei es insoweit unschädlich, wenn die betreffende Einrichtung systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, wenn diese Überschüsse allein dafür verwendet werden, die umsatzsteuerlich begünstigten Ziele und Zwecke zu verwirklichen.
Anmerkung:
Die aktuelle Entscheidung liegt zwar auf einer Linie mit dem Urteil des FG Köln vom 20.2.2008 (7 K 4943/05). Ein gemeinnütziger Golfclub, der seine Anlage auch clubfremden Spielern gegen ein Greenfee zur Verfügung stellt, erbringt danach umsatzsteuerbare aber -steuerfreie Leistungen. Dennoch ist die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen worden.
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