In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Stellplätze für Fahrzeuge umsatzsteuerfrei überlassen werden. Das ist auch richtig, wenn es sich bei der Überlassung lediglich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung handelt und nicht zur Umsatzsteuer optiert wird bzw. optiert werden kann (zu Einzelheiten mit zahlreichen Beispielen vgl. Abschn. 4.12.2 Abs. 3 UStAE). Eine Entscheidung des BFH (Urteil vom 29.3.2017, XI R 20/15) zeigt aber, dass in zahlreichen Fällen die Annahme der Steuerfreiheit unzutreffend ist. Es ging um folgenden Fall:
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, dessen ganz überwiegender Teil aus teilweise asphaltierten Flächen besteht. Er vermietet diese Flächen an verschiedene Mieter, die darauf den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen betreiben. Sie stellen auf den Grundstücken Fahrzeuge aus, die regelmäßig nicht zum Straßenverkehr zugelassen sind und von Interessenten auf den angemieteten Grundstücken besichtigt und ggf. gekauft werden können. Einige der Mieter/Kfz-Händler haben auf dem Grundstück Unterstände, Wohnwagen oder Container aufgestellt, die sie für ihre Verkaufstätigkeit nutzen.
Der Kläger war der Ansicht, dass die Vermietungsumsätze umsatzsteuerfrei seien. Zum einen sei eine Vermietung zum Zwecke des Betriebs von jeweils einem Autohandel erfolgt. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass neben dem Abstellen von Fahrzeugen auch eine Vermietung der Fläche erfolgt sei, um Container, Wohnwagen etc. dort abzustellen. Das Finanzamt folgte dem jedoch nicht, sondern sah in den Vermietungsleistungen steuerpflichtige Umsätze, da die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorlägen. Insbesondere sei die Vermietung der streitigen Flächen erfolgt, um dort Pkw abzustellen. Es komme nicht auf den wirtschaftlichen Zweck der Maßnahme, sondern auf die tatsächliche Nutzung der Fläche an. Das FG Niedersachsen hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt.
Zwar hat der BFH das Urteil nun wieder „kassiert“ und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nämlich im Einzelnen prüfen, ob und inwieweit auch Flächen zur Errichtung von Verkaufseinrichtungen vermietet wurden (sofern eine enge Verbundenheit von Stellplätzen und Verkaufseinrichtungen gegeben ist, so dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen, wäre doch eine steuerfreie Vermietung gegeben). Allerdings weist er auch darauf hin, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nicht umsatzsteuerbefreit ist.
Praxishinweis: Betroffene Steuerpflichtige sollten die Entscheidung des BFH unbedingt zur Hand nehmen und erforderlichenfalls die Mietverträge ändern (und – je nach Einzelfall – ggf. Umsatzsteuer in Rechnung stellen oder nicht). Im Übrigen sollte beachtet werden, dass der Begriff „Fahrzeug“ relativ weit gefasst wird. In den UStAE heißt es: „Als Fahrzeuge sind vor allem Beförderungsmittel anzusehen. Das sind Gegenstände, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich auch tatsächlich fortbewegen.
Hierzu gehören auch Fahrzeuganhänger sowie Elektro-Caddywagen. …. Der Begriff des Fahrzeugs nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG geht jedoch über den Begriff des Beförderungsmittels hinaus. Als Fahrzeuge sind auch Gegenstände anzusehen, die sich tatsächlich fortbewegen, ohne dass die Beförderung von Personen und Gütern im Vordergrund steht. Hierbei handelt es sich insbesondere um gewerblich genutzte Gegenstände (z. B. Bau- und Ladekräne, Bagger, Planierraupen, Gabelstapler, Elektrokarren), landwirtschaftlich genutzte Gegenstände (z. B. Mähdrescher, Rübenernter) und … .“
Weitere Informationen:
BFH v. 29.03.2017 – XI R 20/15 -nv-
Vielen Dank für diesen Beitrag zur Umsatzsteuer bei der Vermietung von Stellplätzen. Interessant, dass das Finanzamt der Auffassung ist, dass die Erträge aus der Vermietung der Fläche um Container etc. abzustellen, umsatzsteuerpflichtig ist. Ich habe erwägt mein Grundstück als Parkfläche zu vermieten und mache mich daher gerade auch zur steuerlichen Lage schlau.