Am 22.12.2020 hat das BMF die neuen Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2021 bekanntgegeben. Und wie Herr Dr. Timmy Wengerofsky in seinem Blog-Beitrag „Vordrucke zur Umsatzsteuervoranmeldung und -vorauszahlung 2021: Neue Angaben erforderlich?“ einen Tag zuvor angekündigt hat, hält der neue Vordruck eine bittere Überraschung bereit:
In Zeile 73 (Kennziffer 50) müssen Unternehmer die Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gesondert eintragen, wenn das zunächst vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist. Korrespondierend müssen Unternehmer in Zeile 74 (Kennziffer 37) die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge gesondert eintragen, wenn das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist.
Man kann sich zunächst fragen, welchen Mehrwert die neuen Kennziffern der Finanzverwaltung überhaupt bringen sollen. Jedenfalls müssen bzw. mussten Unternehmer ihr Rechnungswesen mitunter innerhalb von sage und schreibe 9 Tagen (!) umstellen, um den neuen Anforderungen der Finanzverwaltung gerecht zu werden. Zwar ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 2021 bekanntermaßen erst im Februar oder März abzugeben, doch die Aufzeichnungen müssen natürlich vorher geführt werden.
Offenbar ist es noch nicht bis zum BMF durchgedrungen, dass Unternehmer heutzutage die uneinbringlichen Forderungen nicht mehr per Hand aufzeichnen, sondern per digitaler Unterstützung. Und dass es programmtechnische Überstellungen für die Steuererklärungen und Vordrucke gibt, die – wie es der Name sagt – programmiert werden müssen.
Ganz unabhängig davon kommen mir gleich mehrere Fragen? Zum Beispiel:
- Was bedeutet überhaupt „Uneinbringlichkeit“? Zur Definition des Begriffs „Uneinbringlichkeit“ sollte meines Erachtens auf Abschnitt 17.1 Abs. 5 UStAE zurückgegriffen werden.
- Sind auch Skonti und Boni in den neuen Kennziffern einzutragen? Wohl nicht.
- Was aber, wenn Skonti und Boni zum Beispiel erst im März mit Wirkung für das ganze Jahr ausgehandelt werden? Tja, dann wird es wohl kompliziert, weil die Auffassung vertreten werden kann, dass für die ersten Monate des Jahres ein Fall des § 17 Abs. 2 UStG gegeben ist. Diskussionen in den Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind vorprogrammiert.
- Sind auch Unternehmer betroffen, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ermitteln? Wohl nicht, da sich bei ihnen die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht durch eine „Uneinbringlichkeit“ mindert.
Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren und würde mich freuen, wenn Sie an dieser Stelle zu meinen Fragen und Antworten Stellung nehmen oder aber den Frage-Antwort-Katalog erweitern könnten.
Letztlich kann ich aber nicht umhin, an dieser Stelle – wieder einmal – Kritik in Richtung der Finanzverwaltung zu äußern. Die temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze im Jahre 2020 hat bereits äußerst eindringlich gezeigt, dass offenbar keinerlei Verständnis dafür vorhanden ist, dass die Umsatzsteuer heutzutage nur mittels digitaler Unterstützung zu bewältigen ist. Gerade einmal 9 Tage Vorlauf (inklusive der Weihnachtsfeiertage) für eine Systemumstellung zu gewähren, ist weltfremd.
Zumindest DATEV hat schon reagiert und neue Buchungsschlüssel eingeführt
Weitere Informationen hierzu irgedwann hier: https://apps.datev.de/help-center/documents/1018831