Umsatzsteuer: Vermietung von PKW-Stellplätzen an Wohnungsmieter als Nebenleistung weiter steuerfrei

Mit Urteil vom 10.12.2020 (V R 41/19) stellt der BFH (erneut) fest, dass eine Vermietung von PKW-Stellplätzen an Wohnungsmieter eine steuerfreie Nebenleistung sein kann. Der BFH hebt damit ein Urteil des Finanzgerichts Thüringen auf, das konstatierte, dass ein fehlender räumlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang einer Einordnung als Nebenleistung entgegenstehe. Wie argumentiert der BFH in seiner Entscheidung und welche Folgen hat das Urteil für die Rechtsanwender?

Hintergrund

In den Jahren 2011 ff. hatte der Kläger einen Gebäudekomplex (mit Vorder- und Hinterhaus) errichtet sowie Tiefgaragenstellplätze im Verbindungsteil zwischen beiden Häusern. Der Kläger zog in 2012 und 2013 vollumfänglich die Vorsteuer, da nach den ursprünglichen Planungen der gesamte Gebäudekomplex zur kurzfristigen Beherbergung dienen sollte. Allerdings änderte sich die Nutzungskonzeption: Teile des Gebäudes vermietete der Kläger daher umsatzsteuerfrei dauerhaft zu Wohnzwecken. Auch wurde ein Teil der Stellplätze der im Zwischenkomplex liegenden Tiefgarage an Wohnungsmieter vermietet. Sie wurde als steuerpflichtige selbständige Leistung behandelt. Indes kam das Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Schluss, die Stellplatzvermietung an Mieter, die zugleich Wohnungsmieter waren, sei als Nebenleistung zur steuerfreien Wohnraumvermietung einzuordnen mit der Folge, dass eine Korrektur der entsprechenden Vorsteuer aus der Errichtung dieser Stellplätze nach § 15a UStG stattfand.

FG Thüringen sieht keine Einordnung als Nebenleistung

Das Finanzgericht Thüringen (v. 27.06.2019, 3 K 246/19) gab der Klage statt und begründete sein Urteil damit, dass der erforderliche enge und räumliche Zusammenhang zwischen den im Streitfall in Frage stehenden Leistungen nicht bestehe und deshalb keine einheitliche Leistung in Form von Haupt- und Nebenleistung vorliege. Denn nach Einordnung des Finanzgerichts finde die Auffassung der Finanzverwaltung, dass es sich bei der Vermietung der Stellplätze stets um eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung als Hauptleistung handele, wenn Wohnung bzw. Stellplatz von ein und demselben Vermieter an jeweils ein und denselben Mieter vermietet werden, keine hinreichende Grundlage in der EuGH-Rechtsprechung. Die Korrektur der Finanzverwaltung nach § 15a UStG sei daher rechtswidrig gewesen.

BFH folgt FG nicht

Anders sieht die Rechtslage der BFH. Er hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage vollumfänglich ab. Laut BFH habe das Finanzgericht vor allem verkannt, dass der enge und räumliche Zusammenhang zwischen der Wohnraum- und der Stellplatzvermietung auch bei der Belegung der Tiefgaragen in einem Zwischenkomplex und damit außerhalb der Wohngebäude vorliege. Es spiele keine Rolle, dass die Stellplätze auch von externen Nichtwohnraummietern angemietet werden und diese die Stellplätze erreichen können, ohne zugleich die Wohngebäude im Vorder- bzw. Hinterhaus zu betreten. Unschädlich sei ebenso, dass die Wohnraumvermietung auch ohne eine zeitgleiche Stellplatzvermietung erfolgen kann. Dass die Stellplatz- und Wohnraumvermietung auf unterschiedlichen Märkten angeboten wird, sei ebenso ohne Auswirkung auf die steuerrechtliche Einordnung.

Wann ist ein „enger und räumlicher Zusammenhang“ gegeben?

Das Urteil des BFH reiht sich in die bisherige Rechtsprechung des Gerichts ein und festigt die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung. Entscheidende Bedeutung dürfte bei der umsatzsteuerlichen Einordnung einer Stellplatzvermietung und gleichzeitiger Wohnraumvermietung an ein und denselben Mieter weiterhin dem Kriterium des „engen und räumlichen Zusammenhangs“ zwischen der Wohnung und dem Stellplatz zukommen. Die Finanzverwaltung bejaht das Vorliegen, wenn der Stellplatz Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes ist oder sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks befindet (Abschn. 4.12.2. Abs. 3 Satz 7 UStAE) Hier bleibt abzuwarten, wann eine solche Nähe tatsächlich gegeben ist bzw. wann diese nicht mehr vorhanden ist.

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