Bereits mit Schreiben v. 15.06.2021 hatte die Finanzverwaltung umsatzsteuerliche Erleichterungen für Leistungen ausgesprochen, die mit der Eindämmung der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehen. Nunmehr wurden die entsprechenden Billigkeitsregelungen erneut verlängert (für Details s. NWB Online-Nachricht: Umsatzsteuer | Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG in der Corona-Pandemie).
BMF-Schreiben v. 15.06.2021
Viele steuerliche Maßnahmen wurden seitens der Finanzverwaltung bereits frühzeitig ergriffen, um betroffene Unternehmen bei ihren Corona-bedingten Einbußen zu unterstützen. Aber auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, welche sich bei der Corona-Bekämpfung einsetzten, wurden berücksichtigt. So wurde mit Schreiben v. 15.06.2021 festgelegt, dass Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, aus Billigkeitsgründen als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen werden können. Daraus folgt nach § 4 Nr. 18 UStG eine Umsatzsteuerbefreiung.
Nach dem Schreiben sind begünstigte Leistungen z.B.:
- die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln
- die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-Pandemie erbringt. Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrachten Leistungen ist dabei unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie steuerbar oder (mangels Entgeltlichkeit oder in Folge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben) nicht steuerbar sind.
Es ist zu beachten, dass ein Vorsteuerabzug für die Vorleistungen nicht in Betracht kommt, wenn sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung beruft.
Die Billigkeitsregelung war zunächst für die Jahre 2020 und 2021 gewährt worden.
Knackpunkte: „Keine systematische Gewinnerzielungsabsicht“ und „eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen“
Entscheidendes Kriterium für die „anderen Einrichtungen“, d.h. solche, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, dürfte sein, dass bei ihnen „keine systematische Gewinnerzielungsabsicht“ vorliegt. In die Beurteilung sollten dabei sämtliche Tätigkeiten des Unternehmens einbezogen werden. Soweit Gewinne anfallen, sind sie aufgrund des § 4 Nr. 18 S. 2 UStG zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen zu verwenden. Eine Verteilung ist ausgeschlossen.
„Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen“ sind dann i.d.R. gegeben, wenn diese an hilfsbedürftige Personen erfolgen. Voraussetzung für die Anwendung von § 4 Nr. 18 UStG und damit der Billigkeitsregelung ist daher, dass die Leistungen den Hilfsbedürftigen unmittelbar zugutekommen.
BMF-Schreiben v. 03.12.2021
Mit einem entsprechenden BMF-Schreiben v. 03.12.2021 wurde – wegen der weiterhin bedenklichen Lage – die Billigkeitsregel nunmehr verlängert, so dass diese auch für den Veranlagungszeitraum 2022 angewendet werden kann. Dies ist vollends zu begrüßen. Unternehmen und öffentliche Einrichtungen sollten die Regelungsanwendung allerdings stets mit internen Kontroll- und Dokumentationspflichten versehen. Insbesondere sollten Nachfragen der Finanzverwaltung eingeplant werden. Notwendig ist daher eine genaue Dokumentation darüber, inwiefern die erbrachten Leistungen, für welche die Billigkeitsregelung Anwendung finden soll, zur Eindämmung der Corona-Pandemie beigetragen haben.
Weitere Informationen:
BMF v. 03.12.2021 – III C 3 – S 7130/20/10005 :015