Umsatzsteuer-Philosophie – Teil 4

Gastronomen gehören zu den wirtschaftlich am meisten Betroffenen der Corona-Pandemie. Doch zumindest mein Mitgefühl ist ihnen auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht sicher, vor allem, wenn sie Gutscheine ausstellen und einlösen dürfen oder müssen. Dazu folgender Fall:

Eine Familie besucht im August 2021 ein Restaurant. Nach dem Essen legen die Familienmitglieder dem Gastwirt mehrere Gutscheine vor.

  • Mutter: Gutschein über 50 Euro, erworben am 1.12.2019 zum Bezug von Speisen und Getränken in dem Restaurant.
  • Vater: Gutschein über 50 Euro, erworben am 1.7.2020 zum Bezug von Speisen und Getränken in dem Restaurant.
  • Sohn: Gutschein über 50 Euro, erworben am 1.7.2020, explizit nur zum Bezug von Speisen, nicht aber von Getränken in dem Restaurant.
  • Tochter: Gutschein über 50 Euro, erworben am 1.7.2021, zum Bezug von Speisen und Getränken in dem Restaurant.
  • Schwiegertochter: Gutschein über 50 Euro, erworben über ein Gutscheinportal am 1.7.2021.

Nun kommt die Frage: Wie alt ist der Vater? Sorry, aber der Kalauer musste einfach sein 😉. Natürlich lautet die Frage: Wann sind die ausgegebenen Gutscheine zu besteuern und welche Steuersätze gelten jeweils?

Die Lösung(en) liefern folgende BMF-Schreiben:

Jeder Gastwirt sollte die BMF-Schreiben neben der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung stets griffbereit halten und den Kunden mitteilen, sie mögen sich noch ein wenig gedulden, da der Bezahlvorgang rund eine Stunde dauern wird. Er müsse sich zunächst eingehend mit den BMF-Schreiben befassen, um keinen Fehler zu begehen, denn es könnte schließlich gleich ein Prüfer des Finanzamts zu einer unangekündigten Kassen-Nachschau vorbeikommen und wenn seine Kassenführung einen Fehler aufweisen würde, müsse er mit erheblichen Hinzuschätzungen rechnen.

Die Gäste haben Verständnis, bestellen aber zur Verkürzung der Wartezeit noch einen Kaffee, einen Latte Macchiato und einen Milchshake. Da der Sohn zwischenzeitlich wieder Hunger bekommen hat, möchte er noch eine Speise „für unterwegs“ haben.

Und das Ende der Geschichte lautet: Der Gastwirt beschließt, zum Steuerberater umzuschulen.


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