Umsatzsteuer: Generalanwalt hat kein Einsehen mit Fahrschulen

Der BFH hat im vergangenen Jahr Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht für die Erteilung von Fahrunterricht geäußert. Konkret ging es um den Unterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B („Pkw-Führerschein“) und C1. Mit Beschluss vom 16.3.2017 hat er daher dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen (Az. des BFH: V R 38/16).

Aktuell hat der Generalanwalt beim EuGH der Hoffnung der Fahrschulbetreiber, steuerfreie Leistungen erbringen zu können, aber einen erheblichen Dämpfer versetzt.

In seinen Schlussanträgen vom 3.10.2018 heißt es: Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und Cl nicht vom Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne dieser Vorschrift umfasst ist. Letztlich würden Fahrschulen also doch umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen (Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar v. 3.10.2018, Rs. C-449/17).

Nach Ansicht des Generalanwalts kann als Berufsausbildung nur solcher Unterricht angesehen werden, der zum Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten führt, die ausschließlich oder überwiegend zu Berufszwecken genutzt werden, oder ein Unterricht, der sich speziell an Personen richtet, die konkrete Fertigkeiten zu Berufszwecken erwerben möchten. Hingegen würde die Anerkennung einer bestimmten Art von Ausbildung als Berufsausbildung nur deshalb, weil die entsprechend erworbenen Fertigkeiten auch zu Berufszwecken genutzt werden können, zu einer potenziell unbeschränkten Ausweitung dieses Begriffs führen.

Hinweis:

Natürlich bleibt die Entscheidung der EuGH-Richter abzuwarten. Zumeist folgen sie jedoch den Schlussanträgen des Generalanwalts. Diese sind auch deshalb von Bedeutung, weil durchaus eine Tendenz zu erkennen ist, sich beim Thema „Steuerfreiheit von Bildungsleistungen“ wieder auf den eigentlichen Kern zu besinnen, nämlich in erster Linie nur solche Leistungen zu befreien, die tatsächlich einem allgemeinbildenden Schulunterricht oder einem Unterricht zu beruflichen Zwecken (bzw. einer Berufsausbildung) gleichkommen. Der Generalanwalt geht in seinen Schlussanträgen – mehr oder weniger intensiv – weiteren Rechtsfragen nach. Von Bedeutung ist sein Hinweis, dass der Lehrerstatus lediglich natürlichen Personen zustehen kann. Von daher wären GmbHs ohnehin von einer eventuellen Steuerbefreiung ausgenommen.

Letztlich müssen sich nicht nur Fahrschulen, sondern auch Privatlehrer, die bislang lediglich unter Verweis auf das Europarecht eine Steuerfreiheit ihrer Leistungen gegenüber dem Fiskus durchsetzen konnten, damit rechnen, dass ihre Leistungen doch umsatzsteuerpflichtig werden könnten. Falls möglich sollten Betroffene daher prüfen, ob sie schon heute als Bildungseinrichtung durch die zuständige Landesbehörde anerkannt werden können.

Weitere Informationen:

BFH v. 16.03.2017 – V R 38/16
Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar v. 3.10.2018, Rs. C-449/17 (curia.europa.eu)
Trinks/Trinks, Generalanwalt sieht keine Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulen, NWB 42/2018 S. 3034 (für Abonnenten kostenfrei)

 

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