Nehmen wir einmal folgenden Fall: Ein selbstständiger Versicherungskaufmann bietet auch eine gewerbliche Hausverwaltung an. Gespräche mit Kunden der Hausverwaltung werden in einem separaten Raum geführt; auch die entsprechenden Bürotätigkeiten werden dort erledigt. Nun stellt sich die Frage, ob der Vermieter der Büroräume (zum Beispiel der Ehepartner) diese teilweise umsatzsteuerpflichtig überlassen kann. Die Antwort lautet: Ja, er kann. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG lässt – unionsrechtlich konform – einen nur teilweisen Verzicht auf die Steuerfreiheit zu. Der Verzicht kann auch teilweise für einzelne Flächen eines Mietobjekts wirksam sein, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2014, V R 27/13).
Allerdings muss einer Teiloption ein hinreichend objektiv nachprüfbarer Aufteilungsmaßstab zugrunde liegen. Dies ist bei einer Abgrenzung der Teilflächen nach baulichen Merkmalen wie etwa nach den Räumen eines Mietobjekts zu bejahen. Ein abgrenzbarer Funktionsbereich, der Gegenstand eines selbständigen Mietvertrags sein könnte, ist nicht erforderlich. Möglich ist vielmehr auch ein Teilverzicht, der sich auf einzelne Räume bezieht, zumal auch die Vermietung eines Raums in einem Büro Gegenstand eines eigenständigen Mietvertrags sein kann. Teilflächen innerhalb eines Raums sind demgegenüber im Regelfall wie zum Beispiel bei der Vermietung eines Büros nicht hinreichend abgrenzbar. Gemeinflächen wie Flure, Küchen- und Sanitärflächen müssen gegebenenfalls den einzelnen Teilflächen anteilig zugerechnet werden. Daher wird der alleinige Hinweis, an einem bestimmten Schreibtisch seien ausschließlich umsatzsteuersteuerpflichtige Tätigkeiten ausgeübt worden, wohl nicht zum Ziel führen.
Weitere Informationen:
- Verfügung der OFD Frankfurt/M. vom 8.3.2016 (DStR 2016, S. 1545)
- BFH v. 24.04.2014 – V R 27/13
In einem zweiten Schritt ist dann noch interessant, ob auch für Teilflächen innerhalb eines Raumes ohne bauliche Trennung optiert werden kann. Gemeinsam mit einem Kollegen habe ich das in einem Aufsatz mal vertreten (Endert/Trinks, MwStR 2013, 724). Der BFH spricht davon, dass es „im Regelfall“ unzulässig sei. Was das für den Einzelfall bedeutet, bleibt offen.
Die objektiv begründbare unterschiedliche Nutzung von Teilflächen könnte tatsächlich eine anteilige Option zulassen (z.B., wenn in einem Großraumbüro Fachabteilungen mit unterschiedlichen Tätigkeiten arbeiten, z.B. Mietvertragsverwaltung für gewerbliche Objekte (Option möglich) und für Wohngebäude (keine Option)).
In der Praxis wird die Schwierigkeit bleiben, dies auch nachzuweisen. Der Regelfall wird daher die tatsächliche räumliche Trennung bleiben. Bei Optionen für nicht räumlich getrennte Teilflächen sollte das Finanzamt informiert werden.