Die Betreiber von Fitnessstudios sind in der Corona-Pandemie besonders gebeutelt. Auch die besten Hygienekonzepte konnten die Schließung der Studios nicht verhindern. Nunmehr ist ein Erlass des FinMin Schleswig-Holstein zu der Frage bekannt geworden, inwieweit Gutschriften und Gutscheine im Zusammenhang mit den Corona bedingten Schließzeiten umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Da ein gleich lautender Erlass auch aus Nordrhein-Westfalen bekannt ist, darf davon ausgegangen werden, dass die Haltung bundesweit abgestimmt ist (FinMin Schleswig-Holstein vom 3.12.2020, VI 3510 – S 7100 -759, NWB BAAAH-68044). Danach gilt:
- Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona bedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich.
- Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona bedingten Schließzeiten zu, dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließzeit entspricht, ausgestellt wird, handelt es sich um Anzahlungen auf einen Einzweck-Gutschein. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich.
In den genannten Fällen bleibt der Leistungsaustausch sozusagen erhalten; der Betreiber des Fitnessstudios erbringt seine Leistung nur später als ursprünglich geplant. Insofern ist die Haltung der Finanzverwaltung folgerichtig, auch wenn Sie für die Unternehmer nicht befriedigend ist.
Allerdings sind die Sachverhalte rund um die zunächst geplanten Leistungen und die „Abwicklung“ der Gegenleistung in der Corona-Pandemie vielfältig, etwa wenn ein Kunde auf die Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge verzichtet und es sich damit im Prinzip um eine freiwillige Hingabe zur Stützung des Fitnessstudios handelt. Hier spricht einiges dafür, dass hinsichtlich der freiwilligen Beträge keine Umsatzsteuer entsteht – vorausgesetzt natürlich, die Umsatzsteuer ist nicht bereits offen ausgewiesen worden.
Interessierten sei zu dieser, aber auch zu anderen Fragen der Aufsatz von Karl-Hermann Eckert in USt direkt digital Nr. 1 vom 14.01.2021 Seite 18 (für Abonnenten kostenfrei) empfohlen.