Umsatzsteuer bei Abfindungszahlung des Mieters

Umsatzsteuer gibt es grundsätzlich nur dann an, wenn zwischen den Parteien ein Leistungsaustausch stattfindet. Ein Schadenersatz ist hingegen aufgrund des fehlenden Leistungsaustausches nicht umsatzsteuerbar.

In diesem Zusammenhang hat bereits der BFH in seinem Urteil vom 22.5.2019 (Az: XI R 22/17) klargestellt, dass Abfindungszahlungen eines Mieters an den Vermieter im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses umsatzsteuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches sind. Ein nichtsteuerbaren Schadensersatz der BFH insoweit nicht erkennen.

Gegen die Entscheidung ist jedoch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az: 1 BvR 2453/19) eingelegt worden, sodass die Streitfrage noch nicht abschließend geklärt ist.

Tatsächlich spricht jedoch sehr viel für die Auffassung des BFH, da der Vermieter ja immerhin auf eine (vertraglich) gesicherte Rechtsposition gegen Zahlung verzichtet. Insoweit dürfte auch ein umsatzsteuerbare Leistungsaustausch gegeben sein.

Weitere Informationen:

BFH, Beschluss v. 22.05.2018 – XI R 22/17 -nv-

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