Umsatzsteuer auf Sachspenden: Geltende Regelungen ausreichend? (Teil I)

Bereits im März 2021 hatte das BMF die Regelungen zur Umsatzbesteuerung von Sachspenden neu akzentuiert und gleichzeitig eine Nichtbeanstandungsregelung herausgegeben. Die Regelungen ließen jedoch Fragen offen. Insbesondere aus diesem Grund stellte die FDP-Fraktion gegenüber der Bundesregierung eine kleine Anfrage (BT-Drucks. 19/31731).

Was war der Inhalt und wird es zukünftig etwa zu weiteren Änderungen bei der Besteuerung von Sachspenden kommen?

Hintergrund

In einer Vielzahl von Fällen war es in der Vergangenheit für Unternehmer oftmals kostengünstiger, noch tadellose Waren zu zerstören, anstatt sie an gemeinnützige Organisationen zu spenden.

Der Ursprung dafür liegt in § 3 Abs. 1b UStG: Will ein Unternehmer seine noch verbrauchbaren Waren, welche durch ihn ausgesondert wurden, spenden (etwa an eine gemeinnützige Organisation), so liegt i.d.R. eine unentgeltliche Wertabgabe vor. Daher hat eine Umsatzbesteuerung stattzufinden, wenn der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Heranzuziehen ist der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt der Wertabgabe. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände (Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

Entsprechend kam es dazu, dass eine Vernichtung der Ware unternehmensseitig regelmäßig günstiger zubuche schlug als deren Spende. Das BMF hatte im März auf diese Problematik nach heftigen Einwänden seitens der Wirtschaft reagiert und am 18.03.2021 gleich zwei BMF-Schreiben publiziert. Diese stellen klar, dass für eine Ermittlung der Bemessungsgrundlage seither eine dreigeteilte Unterscheidung vorzunehmen ist. Zu untersuchen ist, ob die jeweiligen Sachspenden „uneingeschränkt verkehrsfähig“, „eingeschränkt verkehrsfähig“ oder „nicht mehr verkehrsfähig“ sind. Während bei uneingeschränkter Verkehrsfähigkeit wie bisher zu verfahren ist, kommt bei eingeschränkter Verkehrsfähigkeit eine Minderung der Bemessungsgrundlage in Betracht. Nur bei fehlender Verkehrsfähigkeit ist eine Bemessungsgrundlagenminderung auf null Euro realisierbar (s. hierzu mein Beitrag: . „Neues vom BMF: Umsatzsteuer auf Sachspenden – Lediglich ein Tropfen auf den heißen Stein?“

Kleine Anfrage der FDP

Die im März publizierten Regelungen führen dazu, dass an vielen Stellen eine Umsatzbesteuerung außen vor bleibt. Insbesondere dank der Nichtbeanstandungsregelung werden für Sachspenden, welche an steuerbegünstigte Organisation im Zeitraum 1.3.2020 bis 31.12.2021 gegeben werden, ausnahmsweise keine Steuern berechnet, wenn der spendende Einzelhändler wirtschaftlich erheblich von der Corona-Krise getroffen ist.

Da Dreh- und Angelpunkt jedoch eine Bemessungsgrundlagenreduzierung (ggf. auf Null Euro) ist, sind Rechtsunklarheiten weiterhin bestehend. Insbesondere die FDP-Fraktion bemängelte die BMF-Schreiben und wollte von der Bundesregierung einzelne Fragen beantwortet haben. In einer kleinen Anfrage (BT-Drucks. 19/31731) stellte sie daher die Fragen,

  • in wie vielen Fällen von den Regelungen des BMF-Schreibens zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Sachspenden beziehungsweise der Bemessung bislang Gebrauch gemacht wurde und in welcher Höhe es hierdurch zu Umsatzsteuermindereinnahmen kam;
  • in wie vielen Fällen von den Regelungen des befristeten BMF-Schreibens zur Umsatzbesteuerung von Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen Gebrauch gemacht wurde und in welcher Höhe es zu Umsatzsteuermindereinnahmen kam;
  • wie sich die Veröffentlichung der beiden BMF-Schreiben auf die Spendentätigkeit von Unternehmen ausgewirkt habe;
  • wie hoch seit Beginn der 19. Wahlperiode das Umsatzsteueraufkommen aus Sachspenden gewesen ist.

Auch wurde die Frage gestellt, ob die Bundesregierung eine Einschätzung zu dem Risiko habe, dass Waren, die aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert werden mussten, nach Möglichkeit lieber gemeinnützigen Zwecken gespendet würden, anstatt sie zu vernichten. Ferner sollte eine Einschätzung zu dem Risiko gegeben werden, dass die Umsatzbesteuerung von Sachspenden als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG Anreize für Unternehmer schaffe, von einer entsprechenden Sachspende abzusehen.

(Pauschale) Antwort der Bundesregierung

Während die ersten vier Fragen mangels Daten seitens der Bundesregierung nicht beantwortet werden konnten, fällt die Beantwortung der letzten beiden Fragen recht allgemeingültig aus (BT-Drucks. 19/31909). So stellt die Bundesregierung fest, dass „die Gründe, warum Firmen Waren vernichten, anstatt sie zu spenden oder zu einem geringen Preis weiterzuverkaufen (…) vielfältig [sind]“ und das geltende Umsatzsteuerrecht  „bereits ausreichend Möglichkeiten“ biete die mit einer Spende verbundene umsatzsteuerrechtliche Belastung minimal auszugestalten. Gleichzeitig weist sie auf die gesetzlich verpflichtende Abfallhierarchie hin, nach der im Sinne einer Kreislaufwirtschaft die Vernichtung von Ware als allerletzte Option stehe. Zwar sei die Abfallvermeidung (also beispielsweise das Spenden) keine durchsetzbare Pflicht; andere Verwertungsmaßnahmen wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling hätten jedoch Vorrang vor der Vernichtung.

Weitere Erleichterungen geplant?

Von hohem Wert für die Unternehmerschaft dürfte die zusätzliche Frage sein, welche die FDP in ihrer kleinen Anfrage darüber hinaus stellte. Sie wollte wissen, ob die Bundesregierung plane, eine erneute Anpassung der umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Sachspenden neuwertiger Ware an gemeinnützige Organisationen vorzunehmen, sodass für Sachspenden zumindest solcher Neuware, die ansonsten vernichtet werden würde, zukünftig regelmäßig eine Bemessungsgrundlage von Null Euro angesetzt werden kann.

Auf die – leider eher – unerfreuliche Antwort der Bundesregierung sowie deren Folgen wird in Kürze an dieser Stelle in einem weiteren Blog-Beitrag eingegangen.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachrichten zu den BMF-Schreiben vom 18.03.2021:


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