Umsatzsteuer auf Mietnebenkosten: Wasser könnte günstiger werden

Ein aktuelles Urteil des EuGH könnte dazu führen, dass die Umsatzsteuer für bestimmte Mietnebenkosten, in erster Linie für die Versorgung mit Wasser, nur noch mit sieben Prozent zu berechnen ist und sich die Mietnebenkosten dadurch insgesamt vermindern. Zum Hintergrund: In dem EuGH-Verfahren ging es um ein polnisches Unternehmen, das Immobilien vermietet. Für die Versorgungsleistungen stellt die Vermieterin den Mietern Vorauszahlungen in Rechnung, deren Betrag im Mietvertrag festgelegt ist, wobei sie den für jede dieser Versorgungsleistungen geltenden Steuersatz anwendet. Da die MWSt-Sätze angehoben wurden, befasste sich die Vermieterin mit der Frage nach den anwendbaren Steuersätzen für die jeweiligen Leistungen. Hierüber kam es anschließend zum Streit mit der Finanzverwaltung. Das polnische Finanzministerium war der Auffassung, dass die Lieferung von Versorgungsleistungen Teile einer einheitlichen Leistung darstellten, nämlich der Vermietungsdienstleistung. Daher sei ein einheitlicher (nämlich der höhere) Steuersatz auf sie anzuwenden. Dem widersprach nun der EuGH.

Danach gilt: Verfügt der Mieter über die Möglichkeit, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen auszuwählen, können die Leistungen, die sich auf diese Gegenstände oder Dienstleistungen beziehen, grundsätzlich als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Das gilt insbesondere, wenn es für Wasser, Elektrizität oder Wärme individuelle Zähler gibt und die Nebenkosten nach Verbrauch abgerechnet werden. Das heißt also: Die Hauptleistung (Vermietung) und die Nebenleistung (zum Beispiel Versorgung mit Wasser) können in vielen Fällen getrennt zu beurteilen sein und dementsprechend können auch unterschiedliche Steuersätze angewandt werden. Auch wenn die Entscheidung einen Fall aus Polen betraf, so ist sie m.E. dennoch auf das deutsche USt-Recht übertragbar (Abschn. 4.12.1 UStAE kann m.E. keinen Bestand mehr haben). Es bleibt abzuwarten, wie die deutsche Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren wird. Zumindest in Fällen von größerer Bedeutung, also bei hohen Nebenkosten, sollten Vermieter und Mieter prüfen, ob die Nebenkostenabrechnungen den Vorgaben des EuGH entsprechen.

Weitere Informationen:

EuGH, Urteil vom 16.04.2015, Rs. C-42/14

 

 

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