Die Behandlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung mit Fälligkeit 10. Januar sorgt im Rahmen der vereinfachten Gewinnermittlung immer wieder für Stirnrunzeln. Wie war das jetzt nochmal? Zuordnung zum alten oder neuen Jahr? Inzwischen liegt einiges an Rechtsprechung zu den Vorauszahlungen vor. Doch wie verhält es sich eigentlich bei einem Vorsteuerüberhang? Der Vergütungsfall:
Vor kurzem hatte ich folgenden Fall zu beurteilen: Ein Steuerberater reichte die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Mandanten am 10. Januar beim Finanzamt ein. Die Auszahlung des Vorsteuerüberhangs erfolgte am 14. Januar. Der Berater pochte nun darauf, die Zahlung einkommensteuerlich noch im alten Jahr zu erfassen.
Generell ist die Umsatzsteuervergütung im Zeitpunkt des Zuflusses zu berücksichtigen. Eine Durchbrechung des Zuflussprinzips scheidet im Beispielsfall aus. Zwar ist die Umsatzsteuervergütung als regelmäßig wiederkehrende Einnahme anzusehen. Eine Berücksichtigung nach der wirtschaftlichen Verursachung kommt jedoch nur bei einer Zahlung binnen kurzer Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres in Betracht. Als kurzer Zeitraum wird in ständiger Rechtsprechung eine Spanne von höchstens zehn Tagen angesehen, die nicht verlängert werden kann. Zu berücksichtigen sind daher nur Zahlungen bis zum 10. Januar des Folgejahrs.
Anders als bei Umsatzsteuervorauszahlungen kann es bei einer Umsatzsteuervergütung nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Voranmeldung ankommen. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs bedingt die Zustimmung der Behörde, sowie die Bekanntgabe der Festsetzung. Für die Zustimmung zur Steueranmeldung als Bekanntgabe der Festsetzung ist keine Form vorgeschrieben. Sie kann daher auch konkludent durch Zahlung erfolgen. Damit liegt es nicht allein in der Hand des Steuerpflichtigen, die Fälligkeit zu bestimmen. Vorliegend erfolgte die Bekanntgabe zur Zustimmung der Umsatzsteuervoranmeldung durch Zahlung erst am 14. Januar. Wird die Fälligkeit durch die später erfolgte Bekanntgabe der Zustimmung auf ein Datum nach dem 10. Januar verschoben, kann die Erstattung nicht mehr im Veranlagungszeitraum der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfasst werden. Eine insoweit erfolgende Andersbehandlung zu Umsatzsteuervorauszahlungen ist insoweit auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als zwingende Rechtsfolge hinzunehmen.
Das ist mitunter durchaus kritisch, weil es der Steuerpflichtige nicht mehr abschließend selbst in der Hand hat, die Einnahmen aus der Umsatzsteuervergütung noch dem Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zuzuordnen. Gerade bei großen Investitionen zum Jahresende hin wird so die Besteuerungsgrundlage verzerrt. Dafür ist die Regelung anders als bei der Vorauszahlung leicht zu überblicken: maßgeblich ist stets und ausschließlich der Zeitpunkt der Bankgutschrift. Damit kann man doch planen.
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