Bürgerschaftlich engagierte Fahrer, die nebenberuflich für eine teilstationäre Einrichtung der Tagespflege im Fahrdienst tätig sind, erbringen Pflegeleistungen und haben deshalb Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag für Pfleger gemäß § 3 Nr. 26 EStG – so lässt sich das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8.3.2018 – 3 K 888/16 zusammenfassen.
Es ging um folgenden Sachverhalt:
Ein Seniorenzentrum bietet u.a. teilstationäre Tagespflege an. Dabei holen nebenberuflich tätige Fahrer des Heims in speziell ausgestatteten Kleinbussen die Pflegebedürftigen zu Hause ab und bringen sie abends wieder dorthin zurück. Die Fahrer helfen den Personen von der Wohnung zum Bus und beim Ein- und Ausstieg. Die Fahrer erhalten eine Aufwandsentschädigung von höchstens 2.400 Euro jährlich. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass die Vergütungen in Höhe des Übungsleiterfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Das Finanzamt hingegen berücksichtigte lediglich den Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro gemäß § 3 Nr. 26a EStG. Es erließ gegen das Heim einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid über 6.052,01 Euro. Die der Haftung zugrunde gelegte Lohnsteuer für die Fahrer wurde nach Steuerklasse VI bemessen. Doch die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Begründung des FG:
§ 3 Nr. 26 EStG sei aus gesellschaftspolitischen Gründen zur Anerkennung der für das Gemeinwesen wichtigen Tätigkeit der Pflege und zur Motivation bürgerschaftlichen Engagements eingeführt worden. Das Heim sei eine Einrichtung zur Förderung mildtätiger Zwecke. Die Nutzer der Tagespflege seien aufgrund ihres Alters und ihres geistigen oder körperlichen Zustandes hilfebedürftige Personen. Die Tätigkeit der Fahrer erschöpfe sich nicht in der reinen Beförderung. Sie enthalte die Pflege alter Menschen. Pflege umfasse „sämtliche persönlich zu erbringende Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens“. Dazu gehöre die Hilfe zur Mobilität pflegebedürftiger Personen. Helfe ein Fahrer beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung sowie beim Ein- und Ausstieg, bestehe auch ein unmittelbarer und persönlicher Kontakt. Die Fahrer seien nebenberuflich, im Durchschnitt weniger als zwölf Stunden wöchentlich, tätig.
Anmerkung:
Das Besondere bzw. das Aktuelle an dem Urteil aus Baden-Württemberg ist die Tatsache, dass die Revision der Finanzverwaltung zurückgenommen wurde und daher nun Rechtssicherheit herrscht.
Das Urteil ist erfreulich und geht übrigens auch über eine Anweisung der OFD Frankfurt vom 1.8.2013 hinaus, die die Steuerbegünstigung nur für 50 Prozent der Einnahmen gewährt (OFD Frankfurt/M. v. 01.08.2013 – S 2245 A – 2 – St 213 ).
Was ist denn die Definition des Übungsleiterfreibetrag? Nebenher als Fahrer für die Tagespflege zu arbeiten klingt gar nicht schlecht. Natürlich muss das aber gesetzlich und steuerlich geklärt werden.