Haben Sie schon einmal eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG beantragt? Es geht vereinfacht gesagt um den Fall, dass ein Steuerzahler eine oder mehrere Immobilien erbt, diese mit Erbschaftsteuer belastet sind, und die Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung eines (oder mehrerer) Grundstücke aufgebracht werden kann. Hier soll eine – zunächst zinslose – Stundung gewährt werden. § 28 Abs. 3 ErbStG soll nach meinem Verständnis eine Billigkeitsvorschrift gegenüber der „normalen“ Stundung darstellen, so dass an ihre Gewährung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Nun habe ich keine Erkenntnisse, wie bundesweit mit Stundungsanträgen nach § 28 Abs. 3 ErbStG umgegangen wird. In den mir bekanntgewordenen Fällen sind die Anforderungen nach meinem Dafürhalten jedoch deutlich überzogen. Unter anderem werden Negativbescheinigungen der Banken angefordert, wonach der Steuerschuldner keine (weitergehenden) Kredite mehr erhält.
Wie gut, dass es das FG Münster gibt. Dieses hat nämlich wie folgt entschieden: „Die Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin zur Finanzierung der Erbschaftsteuerzahlung vorrangig einen Kredit hätte aufnehmen müssen.“ Das Urteil ist – soweit ersichtlich – rechtskräftig. Es ist aber auch aus einem anderen Grund lesenswert. Da hat das beklagte Finanzamt doch allen Ernstes mit folgender weiterer Begründung die Stundung ablehnen wollen: „Da außerdem die Veräußerung von Grundstücken zur Begleichung der Erbschaftsteuer von vornherein beabsichtigt gewesen sei, komme die Schutzfunktion des § 28 Abs. 3 ErbStG nicht zum Tragen.“ Dazu das FG Münster trocken: „Dem Gesetzestext ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen.“
Meine Bitte an die Finanzverwaltung: Gerade wenn es um den Tod eines nahen Angehörigen und damit einhergehende steuerliche Belastungen geht, ist ein wenig Sensibilität durchaus angezeigt. Das „Erfinden“ von Tatbestandsmerkmalen, die es noch nicht gibt, ist jedenfalls alles andere als sensibel.
FG Münster v. 20.11.2017 – 3 K 396/16 AO