Ausweislich der Vorschrift gilt: Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Vor dem BFH (Az: IV R 14/18) ist nun die Rechtsfrage anhängig, ob bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils die Buchwerte auch dann vorzuführen sind, wenn der Übergeber taggleich bzw. zeitgleich eine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen seines Sonderbetriebsvermögens bei derselben Mitunternehmerschaft veräußert.
Warum soll dies eigentlich kein Fall der Buchwertfortführung sein? So auch die Auffassung des erstinstanzlichen FG Düsseldorf mit Urteil vom 19.4.2018 (Az: 15 K 1187/17 F) wonach gilt: Werden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Mitunternehmeranteile an der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzgesellschaft fungierenden Grundstücks-GbR und ein Teil des zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden GmbH-Anteils der Betriebsgesellschaft unentgeltlich an den Rechtsnachfolger übertragen, ist die – den Bestand der Betriebsaufspaltung wahrende – taggleiche Veräußerung der verbleibenden Anteile an der Betriebsgesellschaft an den bisherigen Mitgesellschafter der GbR/GmbH und einen Dritten für die Fortführung der Buchwerte der unentgeltlich übertragenen Wirtschaftsgüter unter Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG unschädlich.
Besonders hervorzuheben ist dabei, dass die Düsseldorfer Richter hier nicht nur ihre Meinung wiedergeben, sondern insoweit die Rechtsprechung des BFH aus dem Urteil vom 2.8.2012 (Az: IV R 41/11) fortführen. Seinerzeit hat der BFH nämlich bereits entschieden: Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG scheidet die Aufdeckung der stillen Reserven im unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil auch dann aus, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen worden ist.
Meines Erachtens stehen daher die Chancen für eine weitere positive Entscheidung des BFH gut.
Lesen Sie hierzu auch in der NWB Datenbank:
Hänsch, Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten nach § 6 Abs. 3 EStG, infoCenter NWB HAAAC-17237
Weitere Informationen:
- Verfahrensverlauf | BFH – IV R 14/18 – anhängig seit 20.06.2018
- Finanzgericht Düsseldorf v. 19.04.2018 – 15 K 1187/17 F
- BFH v. 02.08.2012 – IV R 41/11