In den jeweiligen Interessengruppen zählen bestimmte Kleidungsstücke und Accessoires zum „heißen Scheiß“. Influencer – oder neu Content Creator – die diese Gegenstände kaufen und in ihren Beiträgen zeigen, generieren damit mehr Aufmerksamkeit. Sie steigern so die Anzahl der Aufrufe ihrer Beiträge und gewinnen mehr Abonnenten bzw. Follower.
Diese Aufwendungen dienen somit fraglos der Erhaltung und Sicherung ihrer Einkünfte. Doch können sie diese Kleidung oder Gegenstände als Betriebsausgabe abziehen?
Der Sachverhalt:
Eine Steuerpflichtige, die im Bereich Mode/Lifestyle auf ihren Social-Media-Kanälen und in dem Blog berichtet, hat genau dies gemacht. Sie erwarb diverse Markenkleidung und Handtaschen, um damit Aufmerksamkeit zu erzeugen. Ich bin ein Mann, aber ich weiß, dass bestimmte Taschen und Schuhe enorme Aufmerksamkeit erzeugen. Davon abgesehen lassen sich bestimmte Kleidungsstücke nun einfach besser mit einer Gucci-Tasche vor dem Eifelturm bewerben als mit einer H&M-Handtasche vor dem Kölner Dom, der ohne Frage auch schön ist.
Es kam, wie es kommen musste: Das Finanzamt prüfte und strich die entsprechenden Betriebsausgaben. Für Steuerexperten keine Überraschung; die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen hatte keinen Erfolg.
Fazit:
- Das in § 12 Nr. 1 EStG normierte Abzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung greift auch hier.
- Bei gewöhnlicher, bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires ist eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich.
- Ausreichend ist die Möglichkeit, die streitgegenständlichen Gegenstände auch privat nutzen bzw. tragen zu können.
Auch wenn sich in den letzten Jahren einiges in der Rechtsprechung zur Berufskleidung positiv entwickelt hat, bleibt der Beruf des Influencers, Bloggers oder Content-Creators nicht anders zu beurteilen als andere Berufe.
Anmerkung:
Das Nutzungsverhältnis zwischen privater und beruflicher Nutzung via Protokoll – vergleichbar einem Fahrtenbuch – zu dokumentieren, dürfte in der Praxis schwerfallen. Dennoch bleiben hier nach meiner Auffassung ein Missverhältnis bestehen. Diese Berufe leben davon, ihr Privatleben wie bei Big Brother 24/7 zu dokumentieren und zu veröffentlichen.
Filmherstellungs-GmbHs, die regelmäßig Kostüme und Requisiten kaufen, können an dieser Stelle zu Recht unstreitig die Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend machen. Abgesehen davon, dass eine GmbH als juristische Person kein Kleid tragen kann und keinen Privatbereich hat, ergibt sich die betriebliche Veranlassung aus dem jeweiligen Drehbuch.
Wird so ein Drehbuch von einer Künstlerin geschrieben, die ihre Stücke z.B. als Solo-Schauspielerin auf Kreuzfahrtschiffen aufführt und hierzu, um in verschiedene Rollen zu schlüpfen ein Herrensakko oder eine geblümte Oma-Kittelschürze erwirbt, kann sie diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe geltend machen; es besteht ja die Möglichkeit der Privatnutzung, auch wenn ich das persönlich in dieser Beispielkonstellation für absurd halte.
In diesen Bereichen bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung dieses Missverhältnis erkennt und in entsprechenden Fällen die Gleichbehandlung zwischen den Unternehmensformen Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaft herstellt.
Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Das „kleine Schwarze“ – Berufskleidung der Künstler?
Weitere Informationen und Urteile:
- FG Niedersachsen, Urteil v. 13.11.2023 – 3 K 11195/21
- FG Köln, Urteil v. 22.09.2021 – 12 K 1016/19
- Oberkellner, BFH v. 09.03.1979 – VI R 171/77
- Leichenbestatter, BFH v. 30.09.1970 – I R 33/69
- Katholischer Geistlicher, BFH v. 10.11.1989 – VI R 159/86
- Trauerredner, BFH v. 16.03.2022 – VIII R 33/18