Bereits mit Urteil aus 2007 (Az: VI R 64/06) hat der BFH entschieden, dass die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines Angestellten durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt. Aktuell wird geklärt, ob dies immer so ist.
In der seinerzeitigen Entscheidung wurde das Vorliegen steuerpflichtiger Arbeitslohn damit begründet, weil der entsprechend angestellter Rechtsanwalt (nichts anderes gilt für Steuerberater) zum Abschluss der Versicherung berufsrechtlich verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.
Aktuell muss der BFH (Az: VI R 32/19) nun klären, ob dies grundsätzlich so ist. Im Klagebegehren wird nämlich vorgetragen, dass die Übernahme des Beitrags zur Haftpflichtversicherung, insoweit in einem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse stattfindet, als der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme übersteigenden Versicherungsschutz wählt.
Zumindest das erstinstanzliche FG Nürnberg (Az: 5 K 1199/17) hat dies in seiner Entscheidung vom 27.2.2019 nicht so gesehen und generell Arbeitslohn erkannt.
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